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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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326
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326 S, Handelsgeschb, 4, Buch, V. d, Handelsgeschäften. Art, 374, 375.

wegen der auf das Gut verwendeten Kasten, wegen der Provision,wegen der rücksichtlich des Gutes gegebenen Vorschüsse und Darlehen,wegen der riicksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oder in andererW'ise eingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegen aller Forderungenaus laufender Rechnung^) in Kommissionsgeschäften,

Der Kommissionär kann sich für die vorstehend erwähnten An-sprüche aus den durch das Kommissionsgeschäft begründeten uudnoch ausstehenden Forderungen vorzugsweise vor dem Kommitteutenund dessen Gläubigern befriedigen.

Art. 375. Ist der Kommittent in Erfüllung der in dem vorigenArtikel bezeichneten Verpflichtungen gegen den Kommissionär im Ver-züge, so ist der Letztere berechtigt, sich unter Beobachtung der Vor-schriften des Artikels 3lv aus dem Kommissionsgute bezahlt zumachen; °°^'°°) er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigenGläubigern und der Konkursmasse des Kommitteuten.

mehr im Gewahrsam des Schuldners, sondern des Schiffers befindet, ent-steht das dem Kommissionär zustehende Pfandrecht noch nicht, sondern erstdnrch die Aushändigung des Ladescheins an denKommissionkr(vgl. Art.416,418), RG, v, 22, Okt, 1685, Bd, 13 S, 119.

Ob der Kommissionär das Pfandgut gegen Bestellung anderwciterSicherheit hcranszugebcn hat, bestimmt sich nach Landesrecht, nach gemeinemRecht ist er dazu «icht verpflichtet, RG, v, 17, April 1880, Bd, 1 S. 304.

°°) So wenig uutcr dem Ausdrucklaufende Rechnung" nur eiueigentliches Koutokurrcntverhältniß zu verstehen ist, schließt auch der Um-stand, daß die laufende Rechnung sich auch auf andere als Kommissionsge-schäfte bezicht, das Pfandrecht ans, es sind vielmehr die auf andere Ver-hältnisse sich beziehenden Posten auf der Debet- und Crcditseite, bei Ermitt-lung derjenigen Forderungen, für welche das Pfandrecht in Anspruch ge-nommen werden kann, nnberücksichtigt zu lassen. RG, v, 10, März 1883.Bd, 9 S, 424 (430).

"°) Andere Rechte, als die hier gegebenen, hat der Kommissionär nicht,OHG, v, 11. Jnni 1872, Bd. 6 S. 312.

v') Auch dann, wcnn der Kommissionär Eigenthümer der cingckanftcnWaare geworden ist, hat er weitergehende Vcrkanfsrcchte nicht als die imArt. 310 bestimmten. Z. B, OHG.' v. 15. Okt. 187S, Bd. 18 S. 254.

°^) Der Verkauf darf nicht etwa nach Art. 360 vorgenommen werden,OHG. v. 10. März 1872, Bd. 5 S. 283.

°°) Verlangt der Kommissionär Zahlung des verlegten Kaufgeldcs, soweiter nicht durch den Verkauf nach Art. 310 gedeckt ist, so muß er in der Klagedarthun, daß der Verkauf unter Beobachtung der Vorschriften des Art, 310erfolgt ist, OSG, v, 9, Fcbr, 1875, Bd, 16 S, 121,

^) Es kann durch schriftliche Vereinbarung Verkauf nach Art. 311 be-