3, Titel. Von dem Kommissionsgeschäft. Art. 372—374. 325
räume und der Transportmittel des Kommissionärs und der Arbeitseiner Leute.
Der Kommissionär hat die Provision zu fordern, wenn dasGeschäft zur Ausführung gekommen ist. Für Geschäfte, welche nichtzur Ausführung gekommen sind, kann eine Provision nicht gefordertwerden; jedoch hat der Kommissionär das Recht auf die Nuslicfe-rungsprovisiou, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist.
Art. 372. Wenn der Kommissionär zu vortheilhaftereu Be-dingungen abschliesst, als sie ihm vom Kommiltenten gestellt worden,so kommt der Vortheil dem letzteren allein zu Statten.
Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kom-missionär verkauft, den vom Kommittenten bestimmten niedrigstenPreis übersteigt, oder wenn der Preis, für welchen er einkauft, denvom Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht.
Art. 373. Ein Kommissionär, welcher den Ankauf einesWechsels übernommen hat, ist, wenn er den Wechsel indossirt, ver-pflichtet, denselben regelmäßig und ohne Vorbehalt zu iudossiren. °")
Art. 374. Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgut,sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, ins-besondere mittelst der Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine,^)noch in der Lage ist, darüber zu verfügen/') ein Pfandrecht^)
^) Ortsüblich an dem Orte, an welchem der Kommissionär seineHandelsniederlassung hat; nicht etwa an Orte», wohin er Waaren abzu-setzen versucht hat. RG. v. 20. Okt. 1880, Bd. 17 S. 31.
6°) Absatz 2 findet auch bei Speditionsgeschäften Anwendung. Vgl.Art. 387.
Die Bestimmung gilt nicht nur für den Fall, wenn der Austragausdrücklich auf Ankauf eines Wechsels gegangen ist, sondern findet überallbaun Anwendung, wenn der Kommissionär in Ausführung der Kommissioneinen Wechsel für Rechnung dcS Kommittenten ankauft. — Bestimmungenüber die eventuelle Haftpflicht des Kommissionärs enthält der Artikel nicht;über die Haftung des Kommissionärs aus seinem Indossamente entscheidenlediglich allgemeine Grundsätze. NG. v. 8. Febr. 1888, Bd. 20 S. 112.
Unter Kommissionsgut fällt auch das Gut, welches der Kommittcntzunächst zur Aufbewahrung dem Kommissionär übergeben hat. OHG. v.11. Mai 1870, Bd. 20 S. 87 (00).
°°) Ucbergabc des Lagerscheins ist Uebergabc nach Art. 306 HGB.RG. v. IS. Jnni 1891, Bd. 28 S. 39.
Durch die Ausstellung eines auf ihn als Empfänger lautendenLadescheines in Verbindung mit der Thatsache, daß die Waare sich nicht