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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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324 5- HandelSgeschb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art, 370, 371.

Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verkauft, so hat erdem Kommittenten, welcher dies nicht genehmigt, sofort als Schuldnerdes Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Beweist der Kommissionär,daß beim Verkauf gegen baar der Preis ein geringerer gewesen seinwürde, so hat er nur diesen Preis und, wenn derselbe geringer istals der austraggemähe Preis, auch den Unterschied gemäß Artikel363 zu vergüten.

Art. 37V. Der Kommissionär steht für die Zahlung oder fürdie anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeit seines Kontrahentenein, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Nieder-lassung Handelsgebrauch ist.

Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht,ist dem Kommittenten für die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte deSVerfalls unmittelbar und persönlich insoweit verhaftet, als solcheaus dem Vertragsverhttltnisse überhaupt rechtlich gefordert werdenkann.°«)°°)

Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, istdafür zu einer Vergütung (clsl orsäsrs-Provision) berechtigt.

Art. 371. Der Kommittcnt ist schuldig, dem Kommissionär znersetzen, was dieser an baaren Auslagen oder überhaupt zum Voll-zuge des Geschäfts nothwendig oder nützlich aufgewendet hat.Hierzu gehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lager-

Der Kommittcnt kann aber auch die Abtretung der Rechte fordern.OHG, v. 28. März 1873, Bd. 9 S, 232.

6°) Der nach Art. 370 belangte Verkaufskommissionär kann, wenn eraus Zahlung deS Kaufpreises belangt wird, die Einreden geltend mache»,welche ihm selbst gegenüber aus dem Kaufgeschäfte sein Gcgenkontrahent hat,sofern sie nicht durch sei» (des Kommissionärs) Verschulden begründet wordensind. Der Art. 347 kann ans ihn nicht angewendet werden i unterläßt erMittheilung der ihm von dem Käufer gemachten Mangelanzeige an denKommittenten, so wird er nach Art. 361 schadcnscrsatzpflichtig, verliert abernicht die Einreden an den Mängeln. OHG. v. 23. Nov. 1876, Bd. 21S. 146.

Hat der Kommissionär die für Rcchuung deS Kommittenten, jedochin eignemNamcu geschlossenen Verkäufe erfülle» müsse», weil er dcnKänfcrngegenüber sich als Verkäufer auf Unmöglichkeit wegen höherer Gewalt nichtberufen kcmnte, so muß der Komniittciit ihn entschädigen, wenn er a»chdurch livhere Gewalt an der Erfüllung seinerseits gebindert worden ist.OHG. v. 22. Dez. 1877, Bd. 23 S. 107.