Z.Titel. Von dem Kommissionsgeschäft. Art, 368, 369. 323
Art. 368. Forderungen aus einem Geschäft, welches derKommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittcnt dem Schuldnergegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
Jedoch gelten solche Forderungen, auch weun sie nicht abge-treten sind, im Verhältnis; zwischen dem Kommitleiiten und demKommissionär oder dessen Gläubigern als Forderuugeu des Kom-mittenlen. ^)")
Art. 369. Der Kommissionär, welcher ohne Einwilligung desKommittenten einem Dritten Borschüsse macht oder Kredit giebt,thut dies auf eigene Gefahr.
Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäftsdas Kreditiren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelungeiner anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionärdazu berechtigt.
schriften der Art. 380, 387, 361HGB. maßgebend. RG. v. IS. Jan. 1892,Bd. 28 S. 140.
"2) Ueber den Ucbergang des Besitzes und Eigenthums vgl. Art. 360Anm. 69.
6") Die Forderungsrechte gegen den dritten Kontrahenten geltenzwischen dem Kommittenten und Kommissionär auch ungeachtet des üel cre-ckers als Forderungen des Kommitlenlen. OHG. v. 28. März 1873, Bd.9 S. 232.
>") Die Borschrift des Art. 368 Abs. 2 will verhindern, dafs dieandern Gläubiger des Kommissionärs, der selbst Schuldner des Kommit-tenten aus dem Mandate ist, sich aus der ausstehenden Forderung des Kom-missionärs, die materiell nicht zu dessen Vermögen gebort, zum Nachtheiledes Kommittenten Befriedigung verschaffen. Davon kann überhauptnur die Rede sei» bei dem Kommissionär, der zahlnngsnnfähig ist und dirsdadurch dokumentirt, dajz er es zum Konkurse oder zur Zwangsvollstreckungkommen läßt. Gedacht ist die Borschrift hauptsächlich für den Fall des Kon-kurses, sie giebt dem Kommittenten den andern Gläubigern gegenüber einAussondcrungs- oder Scparationsrccht' er kondizirt auf Grund seinespersönlichen Rechtes aus dem Mandate auch ohne Cession die ihm gehörigeForderung, soweit sienoch aussteht. Auf den Schuldner desKommissionärs aus dem Geschäfte, aus welchem die Forderung ent-standen ist, paßt die Borschrift überhaupt nicht. Nach Art. 360 Abs. 2, 368Abs. 1 HGB. ist er nicht bloß besngt den Kommissionär als seinen Gläu-biger anzusehen, sondern in Wahrheit ist nur der Kommissionär sein Gläu-biger aus dem Geschäfte. Bis znr Bekanntmachung der Cession an denKommittenten ist er deshalb befugt, seine Schuld an den Kommissionär zutilgen, sei es durch Zahlung, sei cS durch Aufrechnung. RG. v. II. Nov.1893, Bd. 32 S. 39 (43).
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