322 S. HandelSgeschb. 4. Buch. V. d, Handelsgeschäften. Art. 36S—3ö7.
Art. 365. Wenn das Gut, welches dem Kommissionär zuge-sandt wird, bei der Ablieferung sich in einem äußerlich erkennbarbeschädigten oder mangelhaften Zustande befindet, so muß der Kom-missionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer wahren,für den Beweis jenes Zustandes sorgen und dem Kommittentenohne Verzug Nachricht geben.
Im Unterlassungsfälle ist er fnr den daraus entstandenenSchaden verantwortlich.
Er kann den Zustand durch Sachverständige feststellen lassen,^)und wenn daS Gnt dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Ver-züge ist, unter Beobachtung der Bestimmungen deS Artikels 343den Verkauf des Guts bewirken.
Art. 366. Treten Verändernugen an dem Gute ein, welchedessen Entwerthung befürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden,die Verfügung des Kommittenten einzuholen, oder der Kommittentin der Erlheilung der Berfngnng säumig, so kann der Kommissionärunter Beobachtung der Bestimmungen des Artikels 343 den Verkaufdes Guts veranlassen.
Ein gleiches Recht hat der Kommissionär in allen anderenFällen, in welchen der Kommittent, obwohl hierzu nach Lage derSachs verpflichtet, über das Gut zu verfügen unterläßt.
Art. 367. Für Verlust oder Beschädigung des Guts ist derKommiisiv»är, während er Aufbewahrer desselben ist, verantwortlicl',wenn er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durchUmstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgsalt eines ordent-lichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.
Der Kommissionär ist wegen Unterlassung der Versicherung desGuts uur dann verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten denAuftrag zur Versicherung erhalten hat.")
schon die Nichtaucigmmg deS Geschäfts. OSG. v. 12. Ja». 1875, Bd. 10S. 248 (252).
Dies gilt nicht für den Kommittenten, welcher den auftragSwidrigcnVerkauf nicht anerkennen will, dieser braucht nicht sofort nach der Anzeigedies zu erklären. OHG. v. 14. März 1871, Bd. 2 S. 89.
Vgl Art. 348.
°') Der Art. 367 Abs. 2 bezicht sich nur auf Versicherung im eigent-lichen Sinne: bezüglich der Frage, ob der Spediteur sich durch Unterlassendrr Deklaration von Frachtgut verantwortlich macht, sind lediglich die Vor-