J.Titel. Von dem Kommisfionsgeschäst. Art. 3K2—304. 321
Art. 362. Handelt der Kommissionär nicht gemäß dem über-nommene!, Auftrage, so ist er dem Kommittenten zum Ersähe desSchadens verpflichtet;^) der Kommittent ist nicht gehalten, dasGeschäft für seine Rechnung gelten zu lassen.^)
Art. 363. Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetztenPreise verkaust, so muß er dem Kommittenten den Unterschied imPreise vergüten, sofern er nicht beweist, daß ein Verkauf zu demgesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte nnd die Vornahmedes Verkaufs von dem Kommittenten Schaden abgewendet hat.'')
Art. 364. Hat der Kommissionär den für den Einkauf gesetztenPreis überschritten, so kann der Kommittent den Einkauf als uichtfür seine Rechmmg geschehen zurückweisen, sofern sich der Kommis-sionär nicht zugleich mit der Einkanfsanzeige zur Deckung des Unter-schiedes erbietet.
Der Kommittent, welcher den Einkauf als nicht für seine Rech-nung geschehen zurückweisen will, muß dies ohne Verzug ans dieEinkaufsanzeige erklären,^) widrigenfalls die Überschreitung desAuftrages als genehmigt gilt.'")
Port derselben an den Kommittenten Sorge trägt; mehr kann ihm ohne be-sondere Vereinbarung nicht ziigemuthet werde». OSG. v. 29. Okt. 1870,Bd. 1 S. 77.
'b) Das vertragswidrige Verhalten des Kommissionärs berechtigt denÄoinmittcntcil nicht zur Zurücknahme des vom Kommissionär schon aus-geführten Auftrags; er kann nur Leistung des Interesses wegen der schnld-haftcn Bcnachtheiligung fordern und muß dies begründen; unter Umständenkann dasselbe mit der gänzlichen LoSsaguug vom Vertrage zusammcufallcu,wenn dnrch das schuldhaftc Verhalten des Kommissionärs die Ausführungder Koinmissio» allen Werth für den Kommitteutcu verloren hat. OHG. v.24. Mai 1870, Bd. 20 S. 310 (323).
'") Unter besondern Umständen, insbesondere bei allgemeinen Auf-trägen im Interesse des Kommittenten nach freiem Ermessen Spekulations-papierc für denselben zn taufen oder zu verkaufen, giebt schon dieVersäumuugder sofortigen Anzeige der Auftragsausführung Seitens des Kommissionärsdem Kommittenten daS Recht, da? ausgeführte Geschäft als nicht für seineRechnnng erfolgt anzusehen. RG. v. 18. Okt. 1884, Bd. 14 S. 123-
Nicht der Nachweis genügt, daß ein höherer Preis z. Z. des Verkaufsoder bald darauf nicht zn erzielen war, sondern es muß dargcthau werden,daß Schaden abgewendet worden. OHG. v. 28. Jan. 1373, Bd. g S. 19.
'2) Mit der Mißbilligung braucht uicht auch erklärt zu werden, das;daS Geschäft nicht für eigne Nechnnug gelten solle; in der Mißbilligung liegtBasch. 4. Aufl. 21