320 S. Haudelsgesetzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 361.
fält eines ordentlichen Kaufmanns im Interesse des Kommittentcngemäß dem Auftrage auszuführen;'") er hat dem Kommittentcndie erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere sofort nach derAusführung des Auftrages davon Anzeige zu machen;") er istverpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft zugeben und ihm dasjenige zu leisten, was er aus dem Geschäft zufordern hat. "^")
Die erste und hauptsächlichste Pflicht des Kommissionärs ist, denWeisungen des Kommittenten zu folgen, er darf dessen Weisungen nichtzuwider handeln, nur wenn dieser von der Sachlage nicht unterrichtet ist undes an Zeit gebricht, seine Entschließungen einzuholen, tritt eine Ausnahmeein. OHG. v. 1l. Juni 1872, Bd. 0 S. 313.
") Die Unterlassung der Anzeige kann unter Umständen zur Folgehaben, das! der Kommittent dem Kommissionär ans der Kommission über-haupt nicht verpflichtet ist, nicht blos daß der Kommissionär schadenersatz-pflichtig wird. OHG. v. 9. Okt. 187S, Bd. 18 S. 313.
^2) Es ist nach Lage des einzelnen Falles zu beurtheilen, in welcherArt und in welchem Umfange der Beauftragte über die Ausführung derGeschäfte Auskunft zu ertheilen, ob er namentlich eine förmliche Rechnung zulegen hat. OHG. v. 17. Juni 1871, Bd. 2 S. 430.
Die HandclSbüchcr des Kommissionärs sind nicht etwa gemein-schaftliche Urkunden für ihn nud den Kommissionär; es hängt nach Art. 37HGB. vom Ermessen des Prozcßrichtcrs ab, ob er einem Antrage des Pro-zeßgcgucrS anf Edition der Saudclsbücher Statt geben will. RG. v.13. Sept. 1880, Bd. 13 S 20.
"v) Ueber daS Kontokiirrcnt zwischen Kommittenten nnd Kommissionärvgl. Anm. 00 S. 251.
^c) Dem Einkaufs-Kommissionär, der den Auftrag durch Einkauf vonDritten ausgeführt haben will, liegt nicht über den Nachweis des Abschlusseseines der Ausführnugs-Anzeige entsprechenden Geschäfts hinaus auch nochder besondere Beweis ob, daß dieser Abschluß in Beziehung anf den ertheiltenAuftrag erfolgt sei, es genügt, wenn er solche Verträge als für Rechnungdes Kommittenten gehend nachweist und vorlegt, welche in allen Theilen demAuftrage nud der von dessen Ausführung gemachten Anzeige genügen undgegen welche der Kommittent irgend einen sachlichen Einwand zu erhebennicht vermag. RG. v. 18. Sept. 188«, Bd. 18 S. 20.
^) Der Kommittent kann auch, wenn er seine Forderung ohne diesdarzulegen vermag, ohne RcchnuugSverfahrcn seine Forderung einklagen.OHG. v. 5. März 1872, Bd. 5 S. 229.
Die Ablieferung der gekauften Waare an den Kommittentcn gehörtan sich keineswegs zu den Pflichten des Einkaufskommissionärs, sondern jenach Umständen der bloße Einkauf, d. h. der Geschäftsabschluß, oder auchdessen Rcalisirung, oder auch, daß cr die Waare dem Kommittenten in ge-höriger Weise zur Verfügung stellt, oder endlich, daß cr für gehörigen TranS-