Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
319
Einzelbild herunterladen
 

Z.Titel. Von dem Kommissionsgeschäft. Art. 360, 361. Z19

Durch die Geschäfte, welche der Kommissionär mit Drittenschließt, wird er allein berechtigt und verpflichtet. Zwischen demKommiltenten und den Dritten entstehen daraus keine Rechte undPflichten. °'-°°)

Ist von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, das; das Ge-schäft auf seiueu Namen abgeschlossen werden soll, so ist dies keinekaufmännische Kommission, sondern ein gewöhnlicher Auftrag zueinem Handelsgeschäft.

Art. 361. Der Kommissionär hat das Geschäft mit der Sorg-

schlojscnwird, mithin die Ertheilnng der Kommission vorausgegangen unddie Absicht, für Rechnung des Kommittcntcn zn handeln, schon beim Ab-schlüsse des Vertrages vorhanden ist. Aber die Vereinbarung, ein schongeschlossenes Geschäft auf Rechnung des Ander» gehe» zn lassen, erzeugt vonda an dieselben Wirkungen, wie wenn das Geschäft von vornherein ftirRechnung dieses Andern geschlossen worden wäre. RG. v. 8. Okt. 1881,Bd. 5 S. 84.

°") Wer Waaren für überseeische Plätze in Konsignation nimmt, ist nichtohne weiteres als Verkanfskonimissionär zn betrachten. OHG. v. 28. Nov.1872, Bd. 8 S. 119.

Die Frage, ob der Kommissionär den Besitz und das Eigenthumdes KommissionsgntS sofort mit der Ucbergabe Seitens des dritten Ver-käufers für den Kommittentcn erwirbt, ist im HGB. nicht beantwortet;die Entscheidung ist auS dem bürgerlichen Recht zu entnehmen. OHG. v.23. Dez. 1874, Bd. 16 S. 208 (212). RG. v. 15. Febr. 1884, Bd. 11S. 53.

°°) Nach gemeinem Recht ist es zu verneinen, daß der Eigcnthums-crwerb des Kommiltenten von selbst eintrete. OHG. v. 22. Jan. 1875,Bd. 16 S, 269.

Der Komnüttcnt wird keineswegs ohne weiteres Eigenthümer oderBesitzer der vom Einkaufskommissionär für Rechnung des Kommittenteneingekauften Sachen, er erlangt nnr einen persönlichen Anspruch darauf,daß derselbe Zug um Zug gegen Erstattung der Auslage» und Zahlungder Provision ihm die cingekauftcu Sachen anSantworte. In Bezug aufcingclanftc vertretbare Sachen geht der Anspruch nnr ans Ansantwortnngeiner Quantität solcher Sachen, nicht gerade der eingekauften Sachen,'derKommissionär darf deshalb diese sür eigene Rechnung verkaufe», so langeer nur in der Lage bleibt, dem Kommittenten in dem Zeitpunkte, in welchemdieser zur Erstattung der AnSlagen und Zahlnng der Provision bereit ist,ebenso viele glcichwcrthc Sache» zu übergeben. Dnrch die bloße Anzeige wirdder Persönliche Ansprnch noch nicht in ein stärkeres Recht (Besitz oder Eigen-thum) geändert, daz» mnß ei» thatsächliches Moment hinzukommen, welchesnach dem in dem betreffenden Lande geltenden bürgerlichen Recht geeignetist, Besitz bczw. Eigenthum zn übertragen. OHG. v. 27. Nov. 1875, Bd.19 S. 78.