7. Gesetz,
betreffend die Kommanditgesellschaften ans Aktien nnd dieAktiengesellschaften.
Vom 18. Juli 1884.
(R. G. Bl. S. 123; ausgegeben den 31. Juli 1884. Gesetzeskraft mit14. Aug. 1884.)
Wir ?c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgtcr Zustim-mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Z 1. Die Bestimmuugen im zweiten Abschnitte des zweitenTitels und im dritten Titel vom zweiten Buche des Handelsgesetz-buches, Artikel 173 bis 249 a, werden durch nachstehende Bestim-mungen ersetzt.
Hier folgen:
Zweiter Abschnitt.
Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien ins-besondere. Artikel 173 bis 206 a.
Vrittcr Titel.
Uon der Aktiengesellschaft. Artikel L07-S49x.wie oben S. 188—224 abgedruckt.
S, 2. Die in den Artikeln 173, 173g., 174a, 17ö Absatz 1und 2, 175 a bis 177, 180 und 207, 207 a. 209 Absatz 1 und 2,209 a bis 210 c, 213 a der neuen Fassung enthalteneu Bestimmungenfinden ans Gesellschaften, welche vor dem Tage des Inkrafttretensdieses Gesetzes angemeldet sind, aber erst an oder nach diesem Tagezur Eintragung in das Handelsregister gelangen, keine Anwendung,,sofern schon vor dem bezeichneten Tage die Voraussetzungen ersülltsind, an deren Nachweis die bisherigen Bestimmungen die Ein-tragung knüpfen.
Dasselbe gilt für diese Gesellschaften sowie snr die schon be-stehenden Gesellschaften von den Vorschriften der Artikel 180a bis180s, 181 und 213k bis 2135.
Die Vorschrift im Artikel 181 a nnd 215 o über die Unzu-lttssigkeit der Ausgabe von Jnterimsscheinen vor der Eintragungdes Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister findet auf die imersten Absätze bezeichneten Gesellschaften Anwendung.
Z 3. Auf eine Erhöhnno, des Gesammtkapitals der Kom-