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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
358
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ZZZ 7. Akticngesctz v. 18. Juli 1884. ss 47.

manditisten oder des Grundkapitals bestehender Gesellschaften kommendie Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zur Anwendung, sofern derauf die neu auszugebenden Aktien eingeforderte Betrag vor demInkrafttreten dieses Gesetzes geleistet ist.

§ 4. Die Vorschriften im Artikel 190 Absatz 1 und 4 (Art.221) über das Stimmrecht finden auf die bestehenden und die imZ 2 Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften nicht Anwendung, soweitder Gesellschaftsvertrag zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzesandere Bestimmungen enthält.

Z 5. Die bestehenden und die im § 2 Absatz 1 bezeichnetenGesellschaften dürfen auf Grund des Artikels 222 Ziffer 3 der altenFassung von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab die Zeichner nichtvollständig eingezahlter Aktien von der Haftung für weitere Ein-zahlungen nicht befreien und JnterimSscheine, welche auf Inhaberlauten, mir insoweit ausstellen, als die Befreiung des Zeichnersschon vor diesem Tage eingetreten ist.

§ 6. Die Vorschrift des Artikels 225 a der neueu Fassungfindet auf die vor der Geltung des Handelsgesetzbuches errichtetenGesellschaften keine Anwendung, soweit der Gesellschaftsvertrag nachMaßgabe der früheren Vorschriften abweichende Bestimmungenenthält.

Die Borschriften der Artikel 19a> 232 finden auf Mitgliederdes Vorstandes einer bestehenden oder einer im H 2 Absatz 1 be-zeichneten Gesellschaft keine Nnmendnng, sofern die Bestellung desMitgliedes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

Z 7. Die Vorschriften im Artikel 18S d Ziffer 2 (Art. 239 djüber den Gewinn aus eiuer Erhöhung des Kapitals finden auf diebestehenden Gesellschaften schon für das beim Inkrafttreten des Ge-setzes laufende Geschäftsjahr, die übrigen Vorschriften über Bilanzund Reservefonds (Art. 183s, bis 185 o, Art. 239 bis 239b derneuen Fassung) erst vom Beginn des folgenden GeschäftsjahresAnwendung.

Für Werthpapiere und Waaren, welche die Gesellschaft schonin dem letzten Geschäftsjahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzesbesessen hat, kann an Stelle des Anschaffungs- oder Herstellungs-preises der Betrag angesetzt werden, mit welchem sie in der Bilanzdes vorbezeichneten Geschäftsjahres enthalten sind.

Werden in Gemttßhcit der Borschrift im Artikel 185 s, Ziffer 3und 239 b dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmteGegenstände unter Zugrundelegung des Anschaffungs- oder Her-stellungspreises zu einem Betrage angesetzt, welcher den Werchübersteigt, mit welchem sie in der Bilanz des letzten Geschäftsjahresvor dem 1. Oktober 1883 enthalten sind, so dürfen hierauf be-ruhende Dividenden nur unter Beobachtung der Vorschriften ge-zahlt werden, welche für eine Herabsetzung des Kapitals der Kom-snanditisten oder des Grundkapitals maßgebend sind.

Urkundlich -c.