8. Gesetz.
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Vom 20. April 1892.
(R.G.Bl. S. 477; ausgegeben den 26. April 1892. Gesetzeskraftmit 10. Mai 1892.)
Wir ?c, verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustim-mung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
1. Abschnitt. Errichtung der Gesellschaft.
8 1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maß-gabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigenZweck errichtet werden.
§ 2. Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Abschlusses in ge-richtlicher oder notarieller Form. ' Er ist von sämmtlichen Gesell-schaftern zn unterzeichnen.
Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grundeiner gerichtlich oder notariell errichteten oder beglaubigten Vollmachtzulässig.
Z 3. Der Gesellschaftsvertrag muh enthalten:
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2. den Gegenstand des Unternehmens,
3. den Betrag des Stammkapitals,
4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stamm-kapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).
Soll das Unternehmen ans eine gewisse Zeit beschränkt seinoder sollen den Gesellschaftern anßer der Leistung von Kapitalein-lagen noch andere Verpflichtuugen gegenüber der Gesellschaft auf-erlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmnngen der Aufnahmein den Geselljchaftsvertrag.
H 4. Die Firma der Gesellschaft muß eutweder von dem Gegen-stande des Unternehmens entlehnt sein, oder die Namen der Ge-sellschafter oder den Namen wenigstens eines derselben mit einemdaS Vorhandensein eines Gesellschaftsvcrhältnisses andeutenden Zu-sätze enthalten. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter