Z60 L' Gesetz, betr. dic Gescllschastc» mit bcschränlter Hastmig. ss 5—8.
dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Beibehaltungder Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts (Han-delsgeschbuch Art. 22) wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Die Firma der Gesellschaft muß i» allen Fällen die zusätzlicheBezeichnung „mit beschränkter Haftung" enthalten.
Z 5. Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestenszwanzigtausend Mark, die Slammeinlage jedes Gesellschafters mußmindestens sünfhundert Mark betragen.
Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrereStammeinlagen übernehmen.
Der Betrag der Stammcinlage kann für die einzelnen Gesell-schafter verschieden bestimmt werden. Derselbe muß iu Mark durchhundert theilbar sein. Der Gesammtbetrag der Stammeinlagen mnßmit dem Stammkapital übereinstimmen.
Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zuleisten sind, auf das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütungfür Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaft übernimmt, aufStammeinlagen angerechnet werden, so muß die Person des Gesell-schafters, der Gegenstand der Einlage oder Uebernahme sowie derGeldwerth, für welchen die Einlage angenommen wird, oder diefür die übernommenen Gegenstände zu gewahrende Vergütung imGesellschaftsvertrage festgesetzt werden.
Z 6. Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäfts-führer haben.
Zu Geschnftsjührern könuen Gesellschafter oder andere Personenbestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsver-Irage oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
Ist im GescllschaftSvertrage bestimmt, daß sämmtliche Gesell-schafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nurdie der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörendenPersonen als die bestellten Geschäftsführer.
H 7. Der Gesellschaft-Vertrag, sowie die Personen der Ge-schäftsführer sind zur Eintragung in das Handelsregister bei demGericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
Die Anmeldung darf nur erfolgen, nachdem von jeder Stamm-cinlage, soweit nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen ansdas Stammkapital gemacht sind, ein Viertheil, mindestens aber derBetrag von zweihundertuudfünszig Mark eingezahlt ist.
§ 8. Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
1) der Gesellschastsverträg nnd im Falle des § 2 Abs. 2 dieVollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertragunterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Ur-kunden,
2) die Legitimation der Geschäftsführer, sosern dieselben nicht imGesellschastsvertrage bestellt sind,
3) eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesell-schafter, aus welcher Name, Vorname Stand und Wohnort