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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
361
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1, Abschnitt. Errichtung der Gesellschaft. ZZ 912. Zgl

der letzteren, sowie der Betrag der von einem jeden derselbenübernommenen Stammeinlage ersichtlich ist,4) in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens derstaatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.

In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die im§ 7 Abs. 2 bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagcn bewirktsind, und daß der Gegenstand der Leistungen sich in der freien Ver-fügung der Geschäftsführer befindet.

Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrist vor dem Gerichtzu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

S 9. Die Anmeldenden haften der Gesellschaft solidarisch fürdie Richtigkeit ihrer Angaben hinsichtlich der auf die Stammeinlagengemachten Leistungen (H 7 Abs. 2).

Verzichlleistnngen oder Vergleiche der Gesellschaft in Betreff derihr nach Abs. 1 zustehenden Ersatzansprüche sind unwirksam, soweitder Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforder-lich ist. Aus einen Vergleich, welchen der Ersatzpflichtige im Falleder Zahlungsunfähigkeit znr Abwendung oder Beseitigung des Kon-kursverfahrens mit seinen Gläubigern abschließt, findet diese Be-stimmung keine Anwendung.

Die Ansprüche auf Grnud der vorstehenden Bestimmungenverjähren in fünf Jahren seit der Eintragung des Gesellschastsvcr-trages in das Handelsregister.

Z 10. Der eingetragene Gesellschastsverlrag ist von dem Ge-richt im Auszuge zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung muß das Datum des Gesellschastsver-tragcs, sowie die im Z 3 Nr. 1 bis 3 und gegebenenfalls die im!; 5 Abs. 4 bezeichneten Festsetzungen nebst dem Namen und Wohn-orte der Geschäftsführer enthalten.

Ist das Nuternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt (Z 3Abs. 2), so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. DasGleiche gilt von Bestimmungen des GesellschaftSvertrages über dieForm, in welcher die Geschäftsführer ihre Willenserklärungen kund-geben und für die Gesellschaft zeichnen, sowie über die Art undWeise, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft zuerlassen sind.

§ 11. Vor ersolgter Eintragung in das Handelsregister bestehtdie Gesellschaft mit beschränkter Hastung als solche nicht.

Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandeltworden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

8 12- Jede Zweigniederlassung muß bei dem Gericht, in dessenBezirk sie sich befindet, zur Eintragung in das Handelsregister an-gemeldet iverden.

Die Anmeldung hat die im H 10 Abs. 2 nnd 3 bezeichnetenAngaben zu enthalten. Derselben ist eine beglaubigte Abschrift deS