362 S, Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. HZ 13-17.
Gesellschaftsvertrages und eine von dem Gericht der Hauptnieder-lassung beglaubigte Abschrift der Liste der Gesellschafter beizufügen.Die Bestimmung im Z 8 Abs. 3 findet Anwendung.
L, Abschnitt- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter-
8 13. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hatselbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und anderedingliche Rechte an Gruudstücken erwerben, vor Gericht klagen undverklagt werden.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigernderselben nur das GescllschaftSvermögen.
Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne desHandelsgesetzbuchs.
§ 14. °Der GeschäftSanthcil jedes Gesellschafters bestimmt sichnach dem Betrage der von ihm übernommenen Stammeinlage.
Z 15. Die Geschäflsantheile sind veränderlich und vererblich.
Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem nrsprünglichen Geschästs-anthcile weitere Geschäftsantheile, so behalten dieselben ihre Selbst-ständigkeit.
Zur Abtretung von Geschäftsanlheilen durch Gesellschafter be-darf es eines in gerichtlicher oder notarieller Form geschlossenenVertrages. Die Angabe des Rechtsgrundes der Abtretnng ist nichterforderlich.
Der gerichtlichen oder notariellen Form bedarf auch eine Ver-einbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zurAbtretung eines Geschäftsantheils begründet wird. Eine ohne dieseForm getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Mast-gabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
Durch den Gesellschaftsvertrag kau» die Abtretung der Ge-fchäftsantheile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesonderevon der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
§ 16. Der Gesellschaft gegenüber gilt im Falle der Ver-äußerung des Geschäftsantheils nur derjenige als Erwerber, dessenErwerb unter Nachweis des Uebergangs bei der Gesellschaft ange-meldet ist.
Die vor der Anmeldnng von der Gesellschaft gegenüber demBeräußerer oder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft inBezug auf das Gesellschaftsverhältuiß vorgenommenen Rechtshand-lungen muß der Erwerber gegen sich gelten lassen.
Für die zur Zeit der Anmeldung auf den Geschkftsantheilrückständigen Leistungen ist der Erwerber neben dem Veräußererverhastet.
Z 17. Die Veräußerung von Theilen eines GesckMsantheilskann nur mit Genehmigung der Gesellschaft stattfinden.
Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Form; sie muß diePerson des Erwerbcrs und deu Betrag bezeichnen, welcher von der