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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
363
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2. Abschn, Rechtsverhältnisse der Gesellschaft:c. ZZ 18-20. ZtZZ

Stammeinlage des uugetheilten Geschäftsantheils auf jeden derdurch die Theilung entstehenden Geschästsantheile entfällt.

Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß für dieVeräußerung vou Theilen eines Geschäftsantheils an andere Gesell-schafter, svivie für die Theilung vou Geschäftsantheilen verstorbenerGesellschafter unter deren Erben eine Genehmigung der Gesellschaftnicht erforderlich ist.

Die Bestimmungen im S 5 Abs. 1 und 3 über den Betrag derStainmcinlagcn finden bei der Theilung von Geschäftsantheilen ent-sprechende Anwendung,

Eine gleichzeitige Uebertragung mehrerer Theile von Geschästs-anthcilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber ist unzulässig.

Außer dem Falle der Veräußerung und Vererbung findet eineTheilung vou Geschäftsautheilen nicht statt. Sie kann im Gesell-schaftsvertrage auch für diese Fälle ausgeschlossen werden.

8 18. Steht ein Geschäftsantheil mehreren Mitbcrechtigtcn un-getheilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaft-lich ausüben.

Für die auf den Geschäftsantheil zu bewirkenden Leistungenhaften sie der Gesellschaft solidarisch.

Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem In-haber des AutheilS vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemein-samer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wennsie auch uur gegenüber einem Mitbercchtigten vorgenommen werden.Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Be-stimmung nur iu Bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welchenach Ablauf eines Monats seit dem Aufalle der Erbschaft vorge-nommen werden.

§ 19. Die Einzahlungen auf die Stammciulagen sind nachVerhältniß der letzteren zu leisten.

Die Stammeinlagen können den Gesellschaftern außer demFalle einer Herabsetzung des Stammkapitals weder erlassen nochgestundet werden. Eine Aufrechnung können die Gesellschafter nichtgeltend machen : ebensowenig findet an dem Gegenstände einer nichtin Geld zu leistenden Einlage wegen Forderungen, welche sich nichtauf den Gegenstand beziehen, ein'ZurückbehaltüngSrccht statt.

Eine Leistung ans die Stammeinlage, welche nicht in Geld be-'steht oder welche dnrch Aufrechnung einer für die Ueberlassuug vouVermögensgegenständen zu gewährenden Vergütung bewirkt wird,befreit den Gesellschafter von seiner Verpflichtung nur, soweit siein Ausführung einer nach H S Abs. 4 getroffenen Bestimmungerfolgt.

Z 2l). Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlageeingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Ent-richtung von Verzugszinsen vou Rechtswegen verpflichtet.

Im Gesellschastsvertrage können für deu Fall der verzögerten