3 ?4 8, Gesetz, betr. die Gescllschastc» mit beschränkter Haftung. 21—24.
Einzahlung Konventionalstrafen ohne Rücksicht aus die sonst statt-findenden geschlichen Einschränkungen festgesetzt werden.
§ 2l. Im Falle verzögerter Einzahlung kann an den säumige»Gesellschafter eine erneute Ausforderung zur Zahlung binnen einerzu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlussesmit dem GeschästSautheil, aus welchen die Zahlung zu erfolgenhat, erlassen werden. Die Aussordcrung erfolgt mittelst einge-schriebenen Briefes. Die Nachfrist musz mindestcns einen Monatbetragen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gcsellfchasterseines GcschästSantheils und der geleisteten Teilzahlungen zu Gunstender Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittelsteingeschriebenen Briefes.
Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückstän-digen Betrage oder den später aus deu GeschästSautheil eingefor-derten Beträgen der Stammeiulage erleidet, bleibt ihr der ausge-schlossene Gesellschafter verhaftet.
8 22. Wegeil des von dem ausgeschlosseueu Gesellschafter nichtbezahlten Betrages der Stammeiulage ist der Gesellschaft der letzteund jeder frühere, bei der Gesellschaft angemeldete Rechtsvorgängerdes Ausgeschlossenen verhastet.
Ein früherer Rechtsvorgängcr hastet nur. soweit die Zahlungvon dessen Rechtsnachfolger nicht zu crlaugeu ist; dies ist bis zumBeweise des Gegentheils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlungnicht bis zum Ablauf eines MouatS geleistet hat, nachdem an ihndie Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgängcr die Benach-richtigung von derselbe» erfolgt ist.
Die Haftpflicht des Nechtsvorgängers ist aus die innerhalb der Fristvon fünf Jahren anf die Stammeinlage eingeforderten Einzahlungenbeschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tage, au welchem derUebergaug des Geschäftsautheils auf deu Rechtsnachfolger ordnungs-mäßig angemeldet ist.
Der Rechtsvorgängcr erwirbt gegen Zahlung des rückständigenBetrages den Gcschäftsanthcil des auSgeschlosseiien Gesellschafters.
§ 23. Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechts-vorgttugeru uicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäfts-nntheil durch eiueu Makler oder zur Vorualuue von Versteigerungenbefugten Beamten öffentlich verkaufen lassen. Eine andere Artdes Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesell-schafters zulässig.
H 24. Soweit ciue Stawmeinlage weder von den Zahluugs-pslichligeu eingezogen, noch durch Verkauf deS Geschäslsantheils ge-deckt werden kaun, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetragnach Verhältnis! ihrer GeschästSantheile auszubringen. Beiträge,welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werdennach dem bezeichneten Verhältniß auf die übrigen vertheilt.