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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
365
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2. Abschu, Rechtsverhältnisse der Gesellschaft-c. ZZ 2228. 3L 5

S 25. Von den in den 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgenkönnen die Gesellschafter nicht befreit werden.

H 26. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daßdie Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus dieEinforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließenkönnen.

Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältniß der Ge-schäftsantheile zu erfolgen.

Die Nachschußpflicht kauu im Gesellschastsvertrage auf einenbestimmten, nach Verhältniß der Geschäftsanteile festzusetzenden Be-trag beschränkt werden.

Z 27. Ist die Nachschußpflicht nicht auf einen bestimmten Be-trag beschränkt, so hat jeder Gesellschafter, falls er die Stammein-lage vollständig eingezahlt hat, das Recht, sich von der Zahlung deSauf den Geschäftsantheil eingeforderten Nachschusses dadurch zu be-freien, daß er innerhalb eines Monats nach der Ausforderung zurEinzahlung den Geschäftsantheil der Gesellschaft zur Befriedigungaus demselben zur Verfügung stellt. Ebenso kann die Gesellschaft,wenn der Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder vonder bezeichneten Befugniß Gebrauch macht, noch die Einzahlungleistet, demselben mittelst eingeschriebenen Briefes erklären, daß sieden Geschäftsantheil als zur Verfügung gestellt betrachte.

Die Gesellschaft hat den Geschäftsantheil innerhalb eines Monatsnach der Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft durcheinen Makler oder einen zur Bornahme von Versteigerungen be-fugten Beamten öffentlich verkaufen zu lassen. Eine andere Artdes Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig.Ein nach Deckung der Berkaufskosten und des rückständigen Nach-schusses verbleibender Ueberschuß gebührt dem Gesellschafter.

Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch deu Verkauf nichtzu erlangen, so fällt der Geschästsantheil der Gesellschaft zu. Die-selbe ist befugt, den Antheil für eigene Rechnung zu veräußern.

Im Gesellschaftsvertrage kann die Anwendung der vorstehendenBestimmungen auf den Fall beschränkt werden, daß die auf deu Ge-schäftsantheil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betragüberschreiten.

Z 28. Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betragbeschränkt, so finden, wenn im Gesellschastsvertrage nicht ein Anderesfestgesetzt ist, im Falle verzögerter Einzahlung von Nachschüssen dieauf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüglichen Vorschriftender ZZ 21 bis 23 entsprechende Nnwendung. Das Gleiche gilt imFalle des S 27 Absatz 4 auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht,soweit die Nachschüsse den im Gesellschastsvertrage festgesetzten Be-trag nicht überschreiten.

Im Gesellschastsvertrage kann bestimmt werden, daß die Ein-forderung von Nachschüssen, auf deren Zahlung die Vorschriften der