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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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3. Abschn, Vertretung und Geschäftssülirung. 33- 37. 367

trage, welche sie in gutem Glauben als Gewinnantbeile bezogenhaben, zurückzuzahlen.

§ 33. Die Gesellschaft darf eigene Geschästsanthcile, aufwelche die Stannncinlage noch nicht vollständig eingezahlt ist, nichterwerben.

Sie soll auch eigene Geschäftsantheilc, auf welche die Stamm-einlage vollständig eingezahlt ist, nicht erwerben, sosern nicht derErwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vor-handenen Vermögen geschehen kann.

§ 34. Die Einziehung (Amortisation) von GeschäftSanthcilendarf nur erfolge», soweit sie im Gesellschaftsvertrage zugelassen ist.

Ohne die Zustimmung des Antheil-berechtigten findet die Ein-ziehung nur statt, wen» die Vvranssetzungen derselben vor demZeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsantheil er-worben hat, im Gesellschaftsvertrage festgesetzt waren.

Die Bestimmuug ii» Z 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

3- Abschnitt. Vertretung und Geschäftsführung.

H 35. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gericht-lich und außergerichtlich vertreten.

Dieselben haben in der dnrch den Gesellschaftsvertrag be-stimmten Form ihre Wlllenserkläriuigeu kundzugeben nnd für dieGesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß dieErklärung uud Zeichnung durch sämmtliche Geschäftsführer erfolgen.Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, sogenügt es, wen» dieselbe a» ei»en der Geschäftsführer erfolgt.

Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zuder Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen.

^ 36. Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen vonden Geschäftsführern vorgenommenen Rechtsgeschäste berechtigt undverpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich imNameu der Gesellschaft vorgenommen worden ist, oder ob die Um-stände ergeben, daß es nach dem Willen der Beiheiligten für dieGesellschaft vorgenommen werden sollte.

8 37. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüberverpfiichiet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfangihrer Befuguiß, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschafts-vertrag oder, soweit dieser nicht ein Anderes bestimmt, durch dieBeschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Besugniß derGeschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung.Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nurauf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nurunter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen