368 8> Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. ZZ33-42.
Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafteroder eines Organs der Gesellschaft fiir einzelne Geschäfte er-fordert ist.
Z 38. Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit wider-ruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehendenVerträgen.
Im Gesellschaftsvertrage kann die Zulässigkeit des Widerrufsauf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben noth-wendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflicht-verletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführunganzusehen.
Z 39. Jede Aenderung in den Personen der Geschäftsführer,sowie die erneute Bestellung oder die Beendigung der Vollmachteines Geschäftsführers muß ohne Verzug zur Eintragung in dasHandelsregister angemeldet werden. Die Legitimation der ange-meldeten Geschäftsführer ist beizufügen.
Zugleich haben neu bestellte Geschäftsführer ihre Unterschriftvor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigterForm einzureichen.
840. Eine Aenderung in den Personen der Geschäftsführer,eine Beendigung der Vollmacht eines Geschäftsführers, sowie eineAenderung des Gesellschaftsvertrages rücksichtlich der Form fürWillenserklärungen der Geschäftsführer kann, solange sie nicht indas Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemachtist, einem Dritten von der Gesellschaft nur entgegengesetzt werden,wenn letztere beweist, daß der Dritte beim Abschlüsse des Geschäftsvon der Acndernng oder Beendigung Kenntniß hatte.
Nach geschehener Eintragung und Bekanntmachung muß derDritte, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird,daß er beim Abschlüsse des Geschäfts die Aenderung oder Beendi-gung weder gekannt habe, noch habe kennen müssen, dieselbe gegensich gelten lassen.
§ 41. Alljährlich im Monat Januar habeu die Geschäftsführereine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcherName, Borname, Stand und Wohnort der letzteren sowie ihreStammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzu-reichen. Sind seit Eiurcichung der letzten Liste Veränderungen hin-sichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Be-theiligung nicht eingetreten, so genügt die Einreichung einer ent-sprechenden Erklärung.
Z 42. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungs-mäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.
Sie müsseu in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres dieBilanz für das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn- nndVerlustrechnung aufstellen.
Durch den Gesellschaftsvertrag kann die bezeichnete Frist bisauf sechs Monate, bei Gesellschaften, deren Unternehmen den Betrieb