3, Abschu. Vertretung »nd Geschäftoführuiig. KZ 43, 44. 369
von Geschäften in überseeischen Gebieten zum Gegenstände hat, bisauf neun Monate erstreckt werden.
Für Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmensim Betriebe von Bankgeschäften besteht, ist die Bilanz innerhalbder vorbezeichneten Fristen in den im § 30 Absah 2 bestimmtenöffentlichen Blättern durch die Geschäftsführer bekannt zn machen.Die Bekanntmachung ist zum Handelsregister einzureichen.
Z 43. Für die Anfstellung der Bilanz kommen die Vorschriftendes Art. 31 des Handelsgesetzbuchs mit folgenden Maßgaben zurNnwendung:
1) Anlagen »nd sonstige VermögenSgegenstände, welche nicht zurWeiteroeränßeruug, sondern dauernd znm Betriebe des Unter-nehmens bestimmt sind, dürfen höchstens zn dem Anschaffungs-oder Herstellungspreise angesetzt werden; sie können ohneRücksicht auf einen geringeren Werth zn diesem Preise ange-setzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betragin Abzug oder ein derselben entsprechender Ernenernngsfonds,in Ansatz gebracht wird;
2) die Kosten der Organisation nnd Verwaltung dürfen nicht alsAktiva in die Bilanz eingesetzt werden;
3) das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssender Gesellschafter ist als Aklivnm in die Bilanz nur insoweiteinzustellen, als die Einziehung bereits beschlossen ist uud denGesellschaftern ein Recht, durch Verweisung ans den G^schästS-antheil sich von der Zahlnng der Nachschüsse zu befreien, nichtzusteht; den in die Aktiva der Bilanz aufgenommenen Nach-schußansprüchen mnß ein gleicher Kapitalbttrag in den Passivengegenübergestellt werden;
4) der Betrag des im GesellschaftSvertrage bestimmten Stamm-kapitals ist unter die Passiva aufzunehmen. DaS Gleiche giltvon dem Betrage eines jeden Reserve- nnd Ernenernngsfonds,sowie von dem Gesammlbetrage der eingezahlten Nachschliffe,soweit nicht die Verwendung eine Abschreibung der betreffen-den Passivposten begründet;
5) der anS der Vergleichuug sämmtlicher Aktiva und Passivasich ergebende Gewinn oder Verlnst muß am Schlüsse derBilanz besonders angegeben werden.
Z 44. Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten derGesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzu-wenden.
Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften derGesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Be-stimmungen des 8 3l) zuwider Zahlungen auS dem zur Erhaltungdes Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemachtoder den Bestimmungen des Z 33 zuwider eigene GeschästsantheileBasch. «. Aufl. 24