Z70 8. Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschrankter Haftung. ZZ45—48.
der Gesellschaft erworben worden sind. Aus den Ersatzanspruchfinden die Bestimmungen im § 9 Abs. 2 entsprechende Anwendung.Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschafterforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurchnicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses derGesellschafter gehandelt haben.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ver-jähren in fünf Jahren.
Z 45. Die für die Geschäftsführer gegebenen Borschriften geltenauch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
S 46. Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Ange-legenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Bezug auf die Führungder Geschäfte zustehe», soivie die Ausübung derselben bestimmensich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach demGesellschaftsvertrage.
In Ermangelnng besonderer Bestimmungen des Gesellschasts-vertrages finden die Vorschriften der 47 bis 32 Anwendnng.
Z 47. Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:1) die Feststellung der Jahresbilanz und die Vertheilung des
aus derselben sich ergebenden Reingewinns;L) die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
3) die Rückzahlung von Nachschüssen;
4) die Theilung sowie die Einziehung von Geschästsantheilen;
5) die Bestellung uud die Abberufung vou Geschäftsführern soiviedie Entlastung derselben;
6) die Maßregeln znr Prüfung und Ucberwachuug der Geschäfts-führung ;
7) die Bestellung von Prokuristen nud von Handlungsbevoll-mächtigten zum gesammten Geschäftsbetriebe;
8) die Geltendmachung vou Ersatzansprüchen, welche der Gesell-schaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Ge-schäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretungder Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäfts-führer zn führen hat.
Z 43. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten derGesellschaft zn treffenden Bestimmungen e>folgen durch Beschluß-fassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Jede hundert Mark eines Geschäftsantheils gewähren eineStimme.
Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftliche» Form.
Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastetoder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei keiuZtimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben.Dasselbe gilt vou einer Beschlußfassung, welche die Vornahme einesRechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts-streites gegenüber einem Gesellschafter betrifft.