2, Abschn, Vertretung und Geschäftsführung. ZZ -t9—S3. 371
Z 49. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versamm-lungen gefaßt.
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wennsämmtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmungoder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstandenerklären.
H 50. Die Versainmluug der Gesellschafter wird durch dieGeschäftsführer berufen.
Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen,wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
Insbesondere mnß die Versammlung unverzüglich berufen werde»,wenn auS der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäfts-jahres aufgestellten Bilanz sich ergicvt, daß die Hälfte des Stamm-kapitals verloren ist.
§ 51. Gesellschafter, deren Geschnftsantheile zusammen minde-stens dem zehnten Theile des Stammkapitals entsprechen, sind be-rechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung,der Versammlung zu verlangen.
In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu ver-langen, baß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlungangekündigt werden.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, anwelche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die imAbsatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mittheilung des Sachver-hältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. DieVersammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesell-schaft zn tragen sind.
§ 52. Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einla-dung der Gesellschafter mittelst eingeschriebener Briefe. Sie ist mireiner Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufungaugekündigt werden.
Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so könnenBeschlüsse mir gesaßt werden, wenn sämmtliche Gesellschafter an-wesend sind.
Das Gleiche gilt in Bezug auf Beschlüsse über Gegenstände,welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in dersür die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.
Z 53. Ist nach dem Gesellschaftsvertrnge ein Aussichtsralhzu bestellen, so finden auf denselben, soweit nicht im Gesellschafts-vertrage ein Anderes bestimmt ist, die für den Aufsichlsrath einerAktiengesellschaft nach den Artikeln 224 bis 226 Abs. 1 des Hau-delsgesetzbuchs geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrathswegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.
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