Z72 8.Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. ZZ54—57-
4. Abschnitt. Abäiidcrungcn des Gcsellschaftsvertrages.
§ 51. Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nurdurch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.
Der Beschluß musz gerichtlich oder notariell beurkundet werden;derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenenStimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisseaufstellen.
Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gcscll-schastsvertrage obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmungsämmtlicher betheiligter Gesellschafter beschlossen werden.
H 55. Der Beschluß, welcher eine Abändernng des Gesell-schaftsvertrages zum Gegenstande hat, muß zur Eintragung iu dasHaiidesregister angemeldet werden. Die Veröffentlichung der Ein-tragung findet mir insoweit statt, als die Abänderung eine der im§ 10 Abs. 2 und 3 bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstände hat.
Die Abänderung hat keiae rechtliche Wirkung, bevor sie in dasHandelsregister eingetragen ist.
F 56. Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen,so bedarf es zur Uebernahme jeder aus das erhöhte Kapital zuleistenden Stammeinlage einer gerichtlich oder notariell aufgenom-menen oder beglaubigten Erklärung des UebernehmerS.
Zur Uebernahme einer Stninmeinlage können von der Gesell-schaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welchedurch die Uebernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären,zugelassen werden. Im letzteren Falle sind außer dem Betrage derStammeinlage auch sonstige Leistungen, zu welchen der Betretendenach dem Gescllschaftsvertrage verpflichtet sein soll, in der im Abs.1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zn machen.
Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesell-schafter eine Stammeiulage auf das erhöhte Kapital übernommen,so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsantheil.
Die Bestimmungen im H S Abs. 1 und 3 über den Betragder Slammeinlagcn sowie die Bestimmung im ß S Abs. 2 überdie Unzulässigkeit'der Uebernahme mehrerer Stammeinlagcn findenauch hinsichtl'ich der auf daS erhöhte Kapital zu leistenden Stamm-einlagen Anwendung.
8 57. Soll auf daS erhöhte Stammkapital eine Einlage ge-macht werden, welche nicht in Geld zu leisten ist, oder soll eine Ver-gütung für Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaft übernimmt,auf eine Einlage angerechnet werden, so muß die Person desjenigen,welcher die Einlage zu leisten oder die Vcrmögensgegenstnnde znüberlassen hat, sowie der Gegenstand der Einlage oder Ucberlassunguud der Geldwerth, für welchen die Einlage angenommen wird,oder die sür den überlassenen Gegenstand zu gewährende Vergütungin dem Beschlusse aus ErhöhungdeS Stammkapitals festgesetzt undin der im Z. Sö Abs. 1 bezeichneten Erklärung angegeben werden.