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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
373
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4. Absch». Abänderungen des Gcscllschaftsvertragcs. 58, 59. Z73

Die Bestimmung im Z 19 Abs. 3 findet 'entsprechende An-wendung.

Z 58. Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zurEintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das er-höhte Kapital durch Uebernahme von Stammeinlagen gedeckt ist.

Die Bestimmung im Z 7 Abs. 2 iiber die vor der Anmeldungdes Gescllschastsvertrages zu leistende Einzahlung, sowie die Be-stimmung im H 8 Abs. 2 über die in der Anmeldung abzugebendeVersicherung finden entsprechende Anwendung.

Der Anmeldung sind beizusügcn:

1) die im H 56 Abs. I. bezeichneten Erklärungen oder eine be-glaubigte Abschrift derselben;

2) eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Per-sonen, welche die neuen Stammeinlagen übernommen haben;aus der Liste mnß der Betrag der von jedem übernommenenEinlage ersichtlich sein.

In Bezng ans die Verantwortlichkeit der Anmeldenden jür dieRichtigkeit ihrer Angaben finden die Bestimmnngen im H 9 ent-sprechende Anwendung.

§ 59. Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unterBeobachtung der nachstehenden Bestimmungen erfolgen:

1) der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß vonden Geschäftsführern zu drei verschiedenen Malen durch dieim H 30 Abs. 2 bezeichneten Blätter bekannt gemacht werden;in diesen Bekanntmachungen sind zugleich die Gläubiger derGesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden; dieaus deu Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder inanderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mit-theilung zur Anmeldung aufzufordern;

2) die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und derHerabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen An-sprüche zu befriedigen oder sicherzustellen;

3) die Anmeldung des Herabsetznngsbeschlnsses zur Eiutrciguugiu das Handelsregister «folgt nicht vor Ablauf eines Jahresseit dem Tage, an welchem die Ausforderung der Gläubigerin den öffentlichen Blättern zum dritten Male stattge-funden hat;

4) mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusseseinzureichen; zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherungabzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaftgemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, be-friedigt oder sichergestellt sind:

Die Bestimmung im H 5 Abs. 1 über den Mindestbetrag desZtammkapilals bleibt unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zumZweck der Zurückzahlung von Stammeinlagen oder zum Zweck desErlasses der auf diese geschuldeten Einzahlungen, so darf der ver-