Z74 8. Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter HaftilNg. §Z60—St.
bleibende Betrag der Stamnieinlagen nicht unter den im H S Abi. Iund 3 bezeichneten Betrag herabgeben.
5. Abschnitt. Auslösung und Liquidation.
§ 60. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird auf-gelöst :
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertraae bestimmten Zeit:
2) durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern imGesellschaftsvertraae nicht ein Anderes bestimmt ist, einerMehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen;
3) durch gerichtliches Urtheil oder durch Entscheidung des Ver-waltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällender ZZ 61 und 62;
4) durch die Eröffnung des Konkursversahrens.
Im Gesellschaftsvertrage können weitere Äuflösnngsgründe fest-gesetzt werden.
§ 61. Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urtheil ausge-löst werde», wenn die Erreichung des Gesellschastszweckes unmög-lich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaftliegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Siekann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsan-theile zusammen mindestens dem zehnten Theile des Stammkapitalsentsprechen.
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, indessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
§ 62. Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch ge-fährdet, das; die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen odergesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehenlassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruchauf Entschädigung staltfindet.
Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sichnach den für streitige Verwaltnngssachen landesgcsetzlich geltendenBorschriften. Wo ein VerwaltnngSstreitversahrcn nicht besteht, kanndie Auflösung nur durch gerichtliches Erkenntniß auf Betreiben derhöheren Verwaltungsbehörde erfolgen. Ausschließlich zuständig inin diesem Falle das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaftihren Sitz hat.
ß 63. Ueber das Vermögen der Gesellschaft findet das Kon-kursverfahren außer dem Falle'der Zahlungsunfähigkeit auch in demFalle der Ueberschulduug statt.
Die auf das Konkursverfahren über daS Vermögen einer Ak-tiengesellschaft bezüglichen Vorschriften im Z 193 Absatz 2, 191der Konkursordnuiig finden aus die Gesellschaft mit beschränkterHastung entsprechende Anwendung.
Z 64. Die Geschäftsführer haben die Eröffnung des Kon-