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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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5. Abschn. Auflösung und Liquidation. 6568, 375

kursverfahrens zu beantragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit derGesellschaft eintritt oder aus der Jahresbilanz oder aus einer imLaufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz Ueberschuldung sichergiebt.

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersähe allernach diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen verpflichtet. Ans denErsatzanspruch finden die Bestimmungen im Z 44 Abs. 3 nnd 4entsprechende Anwendung.

Die Eröffnung des Konkursverfahreus ist von Amtswegen iudas Handelsregister einzutragen. Eine Veröffentlichung der Ein-tragung findet nicht statt.

Z 65. Ausser dem Falle des Konkursverfahrens ist die Auf-lösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzu-melden.

Sie mnß außerdem von deu Geschäftsführern zu drei ver-schiedenen Malen durch die im H 30 Abs. 2 bezeichneten öffentlichenBlätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sindzugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselbe»zn melden. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilungzur Anmeldnng aufzufordern.

Z 66. In den Fällen der Auflösung außer dem Falle desKonkursverfahrens erfolgt die Liquidation dnrch die Geschäftsführer,wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Be-schluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsantheile zusam-men mindestens dem zehnten Theile des Stammkapitals entsprechen,kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durchdas Gericht (Z 7 Abs. 1) erfolgen.

Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unterderselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren,welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschlußder Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestelltsind, abberufen werden.

Z 67. Die ersten Liquidatoren sind dnrch die Geschäftsführer,jede Aenderung in den Personen der Liquidatoren sowie eine Be-endigung ihrer Vollmacht ist durch die Liquidatoren zur Eintragungin das Handelsregister anzumelden.

Zugleich haben die angemeldeten Liquidatoren ihre Unterschriftpersönlich vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in be-glaubigter Form einzureichen.

Der Anmeldung der gerichtlich oder durch Beschluß der Gesell-schafter bestellten Liquidatoren ist die Legitimation derselben beizu-fügen.

§ 68. Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellungbestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für dieGesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß dieErklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liquidatoren erfolgen.