Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
376
Einzelbild herunterladen
 

376 8, Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Häsinn.^ ZZ 6975.

Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zurEintragung in das Handelsregister anzumelden.

Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatorender bisherigen, nunmehr als Liquidalionsfirma zu bezeichnendenFirma >hre Namensunlerschnft beifügen.

H 69. Die Vorschriften des Z 40 über das Verhältniß zuDritten finden bezüglich der Liquidatorcu Anwendung.

§ 7V. Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtetder Auslösung der Gesellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnissederselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten unddritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungendes gegenwärtigen Abschnitts uud aus dem Wesen der Liquidationnicht ein Anderes ergicbt.

Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auf-losung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Vcrlheilnng des Vermögen?bestehen.

Z 71. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu be-endigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen,die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Ge-sellschaft iu Geld umzusetzen; sie habeu die Gesellschaft gerichtlichund außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebenderGeschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

8 72. Die Liquidatoren haben die aus Z§ 36, 37. Z 42Abs/1, Z 44 Abs. I, 2 und 4, § 30 Abs. 1 und 2, § 64 sich er-gebenden Rechte uud Pflichten der Geschäftsführer.

Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst injeden, Jahre eine Bilanz nfznstcllen.

Z 73. Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesell-schafter nach Verhältniß ihrer GeschäftSanthcile vertheilt. Durchden Gesellschaftsverlrag kann ein anderes Verhältniß für die Ver-teilung bestimmt werden.

Z 74. Die Vertheiln»-; dnif nicht vor Tilgung oder Sicher-stcllung der Schulden der Gesellschaft uud nicht vor Ablauf einesJahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Auf-svrderuug an die Gläubiger 65 Abs. 2) in den öffentlichen Blätternzum dritten Male ei folgt ist.

Nicht erhobene Schuldbeträge, sowie die Beträge für betagte,schwebende oder streitige Verbindlichkeiten sind zu hinterlegen.

Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sindzum Ersatze der vertheilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf deuErsatzanspruch finden die Bestimmungen im Z 44 Abs. 3 und 4entsprechende Anwendung.

§ 75. Nach Beendigung der Liquidation siud die Bücher uudSchriften der Gesellschaft für die Dauer vou zehn Jahren einemder Gesellschafter oder einem Drillen in Verwahrung zu geben.Der Gesellschafter oder der Drille wird in Ermangelung einer Bc-