Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
377
Einzelbild herunterladen
 

6. Absch», Schlußbeslimmimgc». ZZ 7678. 377

stimmung des Gescllschaftsvertrages oder eines Beschlusses der Ge-sellschafter durch das Gericht (Z 7 Abs. 1) bestimmt.

Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsichtder Bucher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaftkönnen von dein Gericht (Z 7 Abs. 1) zur Einsicht ermächtigtwerden.

<>. Abschnitt. Schlusjbcstimmuiigcn.

Z 76. Die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Anmeldungenzum Handelsregister sind durch sämmtliche Geschäftsführer odersämmtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken oder in beglaubigterForm einzureichen.

Die in HZ 39, 41, § 42 Abs. 4, 8 öS. H 38 Abs. 1 undAbs. 3 Nr. 2, Z S9 Abs. 1 Nr. 3, M 65, 67, 'ß 68 Abs. 2 vor-geschriebenen Anmeldungen nnd Einreichnngen müssen auch zu demHandelsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen.

Fiir den Eintritt der in HZ 11, 40, § SS Abs. 2, Z 69 vor-gesehenen Wirkungen entscheidet die Eintragung in das Handels-register der Hauptniederlassung.

§ 77. Die Geschäftsführer und die Liquidatoren sind von demGericht (8 7 Abs. 1, Z 12) zur Bewirtung der in HZ 12, 39, 41,H 42 Abs. 4, ZZ 6S, 67, Z 68 Abs. 2, H 76 Abs. 2 vorgeschriebenenAnmeldungen uud Eiureichungeu durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Rücksichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften maßgebend,welche znr Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten An-meldungen znm Handelsregister gelten.

Z 78. Wird eine Aktiengesellschaft zum Zweck der Umwand-lung in eine Gesellschaft mit beschränkter Hastung aufgelöst, so kanndie Liquidation derselben unterbleiben, wenn hinsichtlich der Er-richtung der neuen Gesellschaft den nachstehenden Bestimmungengenügt wird.

Das Stammkapital der neuen Gesellschaft darf nicht geringersein als das Grundkapital der aufgelösten Gesellschaft.

Den Aktionären ist durch öffentliche Bekanntmachung oder insonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, mit dem auf ihreAttien'ent'fallenden Antheil an dem Vermögen der aufgelösten Ge-sellschaft sich bei der neuen Gesellschaft zu betheiligen. Die Aktiender sich betheiligenden Mitglieder müssen mindestens drei Viertheiledes Grundkapitals der aufgelösten Gesellschaft darstellen.

Der auf jede Aktie entfallende Antheil an dem Vermögen deraufgelösten Gesellschaft wird auf Grund einer Bilanz berechnet,welche der Generalversammlung der Aktionäre zur Genehmigungvorzulegen ist. Der Beschluß, durch welchen die Genehmigung er-folgt, bedarf einer Mehrheit von drei Vierthcilen des in der General-versammlung vertretenen Grundkapitals.

Die neue Gesellschaft mns; spätestens binnen einem Monatenach Auflösung der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handels-