373 8. Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. ZZ 79—31.
register angemeldet werden. Die Eintragung darf nur erfolgen,nachdem die Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen nachge-wiesen ist.
Z 79. In dem Falle des Z 78 geht das Vermögen deraufgelösten Gesellschaft einschließlich ihrer Schulden mit der Ein-tragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister aus diese vonRechtswegen über.
Jeder Aktionär, welcher bei der neuen Gesellschaft sich nichtbetheiligt hat, kann von dieser die Auszahlung eines seinem Antheilan dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft entsprechenden Be-trages verlangen.
Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft indas Handelsregister sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaftnach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 243 des Handelsgesetz-buchs durch die Geschäftsführer der neuen Gesellschaft aufzufordern,sich bei dieser zu melden. Die Gläubiger, welche sich melden undder Umwandlung nicht zustimmen, sind zu befriedigen oder sicher-zustellen. Die Geschäftsführer sind den Gläubigern der aufgelöstenGesellschaft persönlich und solidarisch für die Beobachtung dieserVorschriften verantwortlich.
Z 8V. Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mitGeldstrafe bis zu fünftausend Mark werden bestraft:
1) Geschäftsführer und Mitglieder einer Gesellschaft mit be-schränkter Hastung, welche behufs Eintragung des Gesellschafts-vertrages in das Handelsregister, sowie Geschäftsführer, welchebehnfs Eintragnng einer Erhöhung des Stammkapitals indas Handelsregister dem Gericht (H 7 Abs. 1) hinsichtlich derEinzahlungen auf die Stammeinlagen wissentlich falsche An-gaben machen;
2) Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,welche, um die Eintragung einer Herabsetzung des Stamm-kapitals in das Handelsregister zu erwirken, dem Gericht (Z 7Abs. 1) hinsichtlich der Befriedigung oder Sicherstellung derGläubiger wissentlich eine unwahre Versicherung abgeben;
3. Geschäftsführer, Liquidatoren, sowie Mitglieder eines Anf-sichtsraths oder ähnlichen Organs einer Gesellschaft mit be-schränkter Hastung, welche in einer öffentlichen Mittheilungdie Vermögenslage der Gesellschaft wissentlich uuwahr dar-stellen oder verschleiern.Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkanntwerden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich dieGeldstrafe ein.
s 81. Die Strafvorschriften der ZZ 209 bis 211 der KonkurS-orduung finden gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit be-schränkter Haftung, welche ihre Zahlungen eingestellt hat oder überderen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, Anwen-