K. Absch», Schlusibestiimnimgcn. Z 32. 379
dung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Hand-lnngen begangen haben.
H 82. Die Geschäftsführer oder Liquidatoren einer Gesellschaftnüt beschränkter Haftung werden mit Gefängniß bis zu drei Monatenund zugleich mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft, wennentgegen den Vorschriften im Z 64, § 72 Abs. 1 der Antrag aufEröffnung des Konkursversahrens unterlassen ist.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich dieGeldstrafe ein.
Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daßder Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens ohne sein Ver-schulden unterblieben ist.
Urkundlich ?c.