332 S. Gesetz v. 12. Juni 1869 (Reichs-Obcrhandelsgericht). ZZ 13, 14.
3) aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnissegeltend gemacht wird:
^) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einerHandelsgesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafter unddem Inhaber des Handelsgewerbes, sowie zwischen denTheilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsge-schästen vder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (Art.10 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs), sowohlwährend des Bestehens, als nach Auflösung des geschäft-lichen Verhältnisses, ingleichen ans dem Rechtsverhältnissezwischen den Liquidatoren oder den Vorstehern einer Han-delsgesellschaft, und der Gesellschaft oder den Mitgliedernderselben;
d) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht znm Ge-brauche der Handelsfirma betrifft;
e) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch die Veräußerungeines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Kontra-henten entsteht;
,1) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, deinHandlungsbevollmächtigten oder dem Handlungsgehülfenund dem Eigenthümer der Handelsniederlassung, sowieaus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer dritten Personund demjenigen, welcher ihr als Prokurist oder Handlungs-bevollmächtigter ans einem Handelsgeschäste haftet (Art.35 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs);<z) aus deni Rechtsverhältnisse, welches aus den Berufsge-schäften des Handelsmäklers im Sinne des AllgemeinenDeutschen Handelsgesetzbuchs zwischen diesem und denParteien entsteht;l) aus deu Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondereaus denjenigen, welche auf die Nhederei, die Rechte undPflichten des Nheders, des Korrespondent-Nheders undder Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die Haverei,auf deu Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßensvon Schisfeu, auf die Bergung und Hülfeleistung in See-noth uud auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger sich beziehen.Ist uach deu Landesgesetzen die Klage noch in anderen, alsden vorstehend unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten bürgerlichen Rechts-streitigkeiten vor das Handelsgericht erster Instanz gewiesen, so sindauch diese Rechtsstreitigkeiten als Handelssachen im Sinne diesesGesetzes anzusehen.
Z 14. Ist in Folge einer Klagenhäufnng über eine Handels-sache und über eiue andere Sache durch ein Erkenntniß zu ent-scheiden, so ist die Zuständigkeit des Oberhandelsgerichts nur dannbegründet, wenn der Werth der Handelssache der höhere ist.
Dasselbe gilt, wenn in Folge einer Widerklage, welche mit derKlage in einem uud demselben Rechtsstreite zu erledigen ist,