9. Gesetzt). 12. Jnni 1869 (Reichs-Oberhandelsgcricht), Zß 15—27. 383
Handelssachen und andere Sachen den Gegenstand der Entscheidungbilden.
S 15. Wird in einem zur Zuständigkeit des Bundes-Ober-handelsgerichts gehörigen Rechtsstreite in Folge eines Sicherheits-arrestes oder einer Zwangsvollstreckung von einem Dritten Wider-spruch erhoben, so ist sür den aus einem solchen Widerspruche ent-stehenden Rechtsstreit das Bundes-Oberhandelsgericht nur dann zu-ständig, wenn dieser Rechtsstreit nach den Vorschriften des Z 13ganz oder zum Theil zur Zuständigkeit des Bundes-Obsrhandels-gerichts gehört.
Auch iu Bezug aus Einwendungen, welche im Zwangsvoll-streckungsverfahreu von Seilen des Klägers oder des Beklagten er-hoben werden, ist das Bundes-Oberhaudelsgericht nur insofern zu-siäudig, als der in Folge dieser Einwendungen entstandene Rechts-streit nach deu Bestimmungen des § 13 ganz oder zum Theil zurZuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehört.
H§ 1k bis 27 sind durch das Ger.-Vers.-Ges. v. 27. Jan. 1877bedeutungslos geworden.
Urkundlich?c.