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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
383
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9. Gesetzt). 12. Jnni 1869 (Reichs-Oberhandelsgcricht), 1527. 383

Handelssachen und andere Sachen den Gegenstand der Entscheidungbilden.

S 15. Wird in einem zur Zuständigkeit des Bundes-Ober-handelsgerichts gehörigen Rechtsstreite in Folge eines Sicherheits-arrestes oder einer Zwangsvollstreckung von einem Dritten Wider-spruch erhoben, so ist sür den aus einem solchen Widerspruche ent-stehenden Rechtsstreit das Bundes-Oberhandelsgericht nur dann zu-ständig, wenn dieser Rechtsstreit nach den Vorschriften des Z 13ganz oder zum Theil zur Zuständigkeit des Bundes-Obsrhandels-gerichts gehört.

Auch iu Bezug aus Einwendungen, welche im Zwangsvoll-streckungsverfahreu von Seilen des Klägers oder des Beklagten er-hoben werden, ist das Bundes-Oberhaudelsgericht nur insofern zu-siäudig, als der in Folge dieser Einwendungen entstandene Rechts-streit nach deu Bestimmungen des § 13 ganz oder zum Theil zurZuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehört.

H§ 1k bis 27 sind durch das Ger.-Vers.-Ges. v. 27. Jan. 1877bedeutungslos geworden.

Urkundlich?c.