10. Gesetz,
betreffend die Löschung nicht mehr bestehender Firmen undProknrcn im Handelsregister.
Vom 30. März 18S8,
(R. G. Bl. S. 129.)
Wir zc, tierordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zu-stimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Kann im Falle des Erlöschens einer in das Handels-register eingetragenen Firma die Anmeldung dieser Thatsache durchdie hierzu 'Verpflichteten nicht in Gemäßheit deS Artikels 26 desHandelsgesetzbuchs herbeigeführt werden, so hat das Gericht dasErlöschen der Firma von Amtsmegen in das Handelsregister einzu-tragen.
Z 2. Bor der Eintragung sind der eingetragene Inhaber derFirma oder die Rechtsnachfolger desselben anfzufordern, einen etwa-igen Widerspruch gegen die Eintragung bis zum Ablauf einernicht unter drei Monaten zu bestimmenden Frist schriftlich oder zumProtokoll deS Gerichtsschreibers geltend zu machen.
Sind die bezeichneten Personen oder der Aufenthalt derselbennicht bekannt, so erfolgt die Aufforderung durch einmalige Bekannt-machung in den für die Veröffentlichungen aus dem Handelsregisterbestimmten öffentlichen Blattern (Handelsgesetzbuch Artikel 13, 14).Auch kann die Einrückung der Bekanntmachung noch iu andereBlätter angeordnet werden.
Das Gericht entscheidet über den erhobenen Widerspruch.Gegen den einen Widerspruch zurückweisenden Beschluß findet binnender Nothfrist von zwei Wochen Beschwerde nach Maßgabe der inSachen der nichtstreitige» Gerichtsbarkeit geltenden landesgesetzliche»Bestimmungen statt. Eine hiernach zulässige Ansechtung der in derBeschiverdeiustaiiz ergehenden Entscheidung ist an die gleiche Nach-frist aebnndm.
F 3. Im Falle der Löschung einer Firma hat das Gerichtzugleich das Erlöschen der für die erloschene Firma eingetragenenProkuren von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen.
Urkundlich ?c.