u. Gesetz,
betreffend die Aufhebung der Schuldhaft.')Vom 29. Mai 1868.
(B. G. Bl. S. 237) ausgegeben zu Berlin den'31. Mai 1863.)
Z 1. Der Personalarrest ist als Exekutionsmittel in bürger-lichen Rechtssachen insoweit nicht mehr statthast, als dadurch dieZahlung einer Geldsumme oder die Leistung einer Quantität vertret-barer Sachen oder Werthpapiere erzwungen werden soll.
§ 2. ist aufgehoben durch Z 13 Nr. 1 des Einfllhrungsgesetzes zurCivilprozeßordnuug v. 30. Januar 1877.
Z 3. Die Bestimmung des § 1 findet auch auf die vor Er-lassung dieses Gesetzes entstandenen Verbindlichkeiten Anwendung,lelbst wenn auf Personalarrest rechtskräftig erkannt oder mit dessenVollstreckung begonnen ist.
§ 4. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften tretenaußer Kraft.
§ 5. Das Gesetz tritt in Kraft an dem Tage, an welchem esdurch das Bundes-Gesetzblatt verkündet wird.Urkundlich ic.
') Dies (Nordd.) Bundesgcsetz ist durch die Versassuugs - Urkundevon 1870 Art. 80 I Nr. 8 zu einem Gesetze des Deutschen Bundes , unddurch das Ges. v. 16. April 1871 s 2 (RGBl. S. 63) zum Reichsgesetzcerklärt. In Bayern ist die Einführung desselben durch das Ges. v.22. April 1871 Z 2 I Nr. 4 (RGBl. S. 87) erfolgt.
In Elsaß-Lothringen ist die Schuldhast beseitigt durch dasfranz. Ges. v. 22. Juli 1867 Art. 1, welcher lautet l I.a i-ontralute par«orps esr supprimee en mutiere oommerciale, oivils et contre Is-^tranZei-g.
«asch. t. Aust.
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