IS. Gesetz,
betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dicnstlohncs.Vom 21. Juni 1869. (B. G. Bl. S. 242.)Dies (Nordd.) Bundesgesctz gilt jetzt im ganzen Reich.Vgl. C. P. O, z 743: Der Pfändung sind nicht untcrworfcu:l. Der Arbeits- oder Dicnstlohn nach den Bestimmungen des Neichs-sgcsetics v. 2t. Juni 1«»9 (B- G- Bl. S. 242 und 1871 S, gS).
Z 1. Die Vergütung (Lohn, Gehalt, Honorar u. s. w.) fürArbeiten oder Dienste, welche aus Grund eines Arbeits- oder Dienst-verhältnisses geleistet werden, darf, sofern dieses Verhältniß die Er-werbsthätigkeit des Vergütungsberechtigten vollständig oder haupt-sächlich in Anspruch uimmt, zum Zwecke der Sicherstelluug oderBefriedigung eines Gläubigers erst dann mit Beschlag belegt werden,nachdem die Leistung der Arbeiten oder Tienste erfolgt und nach-dem der Tag, an welchem die Vergütnng gesetzlich, Vertrags- odergewohnheitsmäßig zu entrichten war, abgelaufen ist, ohne daß derVergütungsberechtigte dieselbe eingefordert hat.
Z 2. Die Bestimmungen des H 1 können nicht mit rechtlicherWirkung durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Soweit nach diesen Bestimmungen die Beschlagnahme unzu-lässig ist, ist auch jede Verfügung durch Cessivn, Anweisung, Ver-pfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ohne rechtlicheWirkung.
8 3. Als Vergütnng ist jeder dem Berechtigten gebührendeVermögensvorlheil anzusehen. Auch macht es keinen Unterschied,ob dieselbe nach Zeit oder Stück berechnet wird.
Ist die Vergütung mit dem Preise oder Werth sür Materialoder mit dem Ersatz anderer Auslagen iu ungetrennter Summe be-dungen, so gilt als Vergütung im Sinne dieses Gesetzes der Be-trag, welcher nach Abzug des Preises oder des Werthes der Mate-rialien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt.
K 4. Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung:
1) auf deu Gehalt und die Dienstbeziige der öffentlichen Beamten;
2) auf die Beitreibung der direkten persönlichen Staatssteuern