^02 17- Gesetz zum Schutz dcr Waarenbezeichmmgcn. SS 16—20.
Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder mit Gefängnißbis zu drei Monaten bestrast. Die Sirasversvlgung tritt nur aufAntrag ein. Die Znrücknatime des Antrages ist zulässig.
H 1k. Wer Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllungoder Ankündigungen, Preislisten, Geschäslsbriese, Empfehlungen,Rechnungen oder dergleichen fälschlich mit einein Staatswappenoder mit dem Namen oder Wappen eines Ortes, eines Gemeinde-oder weiteren Kommunalveibandes zu dem Zweck versieht, überBeschaffenheit nnd Werth der Waaren einen Irrthum zu erregen,oder wer zu dem gleichen Zweck derartig bezeichnete Waaren inVerkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von einhundert-fünszig bis fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechsMonaten bestraft.
Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebranchzur Beucnnnng gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft be-zeichnen zu solle», fällt unter diese Bestimmung nicht.
H 17. Ausländische Waaren, welche mit einer deutschen Firmaund Ortsbezeichnnng, oder mit einein in die Zeichenrolle eingetra-genen Waarenzeichen widerrechtlich versehen sind, unleriiegcn beiihrem Eingang nach Deulschland zur Einfuhr oder Durchfuhr aufAntrag des Verletzten und gegen Sicherheitsleistung dcr Beschlag-nahme nnd Einuehnng. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Zoll-und Steuerbebörden, die Festsetzung der Einziehung durch Straf-bescheid der Verwaltungs-Behörden (Z 4S9 der Strafprozeß-ordnung).
Z 13. Statt jeder ans diesem Gesetze entspringenden Entschä-digung kann aus Verlangen des Beschädigten neben der Strafe aufeine au ihn zu erlegende Buße bis znm Betrage von zehntausendMark erkannt werden. Für diese Buße hasten, die zu derselbenBerurlheillen als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiterenEntschädigungsanspruchs aus.
Z 19, Ersolgt eine Verurtheilung ans Grnnd der HZ 14 bis16, 18, so ist bezüglich der im Besitz deS Vernrlhcilten befindlichenGegenstände auf Beseiligung der widerrechtlichen Kennzeichnung,oder, wenn die Beseitigung in anderer Weise nicht möglich ist, ansVernichtung der damit versehenen Gegenstände zn erkennen.
Ersolgt die Verurtheilung im Strawerstckreu, so ist in denFällen der HZ 14 und 15 dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen,die Veruriheilung aus Kosten des Verurlheilleu öffentlich bekanntzu machen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist zu der-selben ist in dem Urtheil zu bestimmen.
H 2t). Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzeswird durch Abweichungen nickt ausgeschlossen, mit denen fremdeNamen, Firmen, Zeichen, Wappen nnd sonstige Kennzeicknungenvon Waaren wiedergegeben werden, sosern ungeacktet dieser Ab-weichungen die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr vorliegt.