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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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17. Gesetz zum Schutz der Waarendezeichuiiiigeii. ZZ 11 15. 401

geschriebenen Briefes. Kann eine Zustellung im Jnlande nicht er-folgen, so wird sie durch Aufgabe zur Post nach Matzgabe der161, 175 der Civilprozesjoroiiung bewirkt.

H 11. Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen derGerichte über Fragen, welche eingetragene Waarenzeichen betreffen,Gutachten abzugeben, sofern in dem gerichtlichen Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständigen vor-liegen.

§ 12. Die Eintragung eines Waarenzeichens hat die Wirknug,dajz dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waaren derangemeldeten Art oder deren Verpacknng oder Umhüllnng mit demWaarenzeichen zu verseheu, die so bezeichneten Waaren in Verkehrzu setzen, sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen,Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Zeichen anzu-bringen.

Im Falle der Löschung können für die Zeit, in welcher einRechtsgrund für die Löschung früher bereits vorgelegen hat, Rechteaus der Eintragung nicht mehr geltend gemacht werden.

H 13. Durch die Eintragung eines Waarenzeichens wirdniemand gehindert, seinen Namen, seine Firma, seine Wohnung,sowie Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über dieBeschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oderGewichtSverhältnisje von Waaren, sei es auch iu abgekürzter Gestalt,auf Waaren, auf deren Verpackung oder Umhüllung anzubringenund derartige Angaben im Geschäftsverkehr zu gebrauchen.

§ 14. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waarenoder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungeu, Preis-listen, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnnngen oder dergleichenmit dem Namen oder der Firma eines Anderen oder mit einemnach Matzgabe dieses Gesetzes geschützten Waarenzeichen wider-rechtlich versieht oder dergleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waarenin Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten znr Entschädigungverpflichtet.

Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdemmit Geldstrafe von einhundertsünszig bis fünftausend Mark oder mitGefängnis; bis zu sechs Monaten bestrast. Die Strafverfolgungtritt nur aus Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zu-lässig.

H 15. Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und VerkehrWaaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Anküudi-gungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungenoder dergleichen mit einer Ausstattung, welche innerhalb betheiligterVerkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waaren eines Anderengilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichenZweck derartig gekennzeichnete 'Waaren in Verkehr bringt oder feil-häll, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mitBasch. 4. Aufl. (ohne Secrccht.l 26