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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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400 17- Gesetz zum Schutz der Waareiwczeichuuugeii. ZZ 9, 10.

rolle oder in den nach Maßgabe des Gesetzes über den Marken-schutz vom 3l). November 1874 geführten Zeichenregistern ein-getragen steht;

2) wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waarenzeichengehört, von dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgesetztwird;

3) wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergiebt, daß derInhalt des Waarenzeichens den thatsächlichen Verhältnissennicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet.

Hat ein nach dem Gesetze über Markenschutz vom 30. November1874 von der Eintragung ausgeschlossenes Waarenzeichen bis zumErlaß des gegenwärtigen Gesetzes innerhalb betheiligter Verkehrskreiseals Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Geschäftsbetriebesgegolten, so kann der Inhaber des letzteren, falls das Zeichen nachMaßgabe des gegenwärtigen Gesetzes für einen Anderen in dieZeichenrolle eingetragen wird, bis zum 1. Oktober 1893 die Löschungbeantragen. Wird dem Antrage stattgegeben, so darf das Zeichenfür den Antragsteller schon vor Ablauf der im Z 4 Absatz 2 be-stimmten Frist in die Zeichenrolle eingetragen werden.

Der Antrag auf Löschung ist im Wege der Klage geltend zumacheu und gegen den eingetragenen Inhaber oder, wenn diesergestorben, gegen dessen Erben zn richten.

Hat vor oder »ach Erhebung der Klage ein Uebergang desWaarenzeichens auf einen Anderen stattgesunden, so ist die Ent-scheidung in Ansehung der Sache auch gegen den Rechtsnachfolgerwirksam und vollstreckbar. Auf die Befugnis; des Rechtsnachfolgers,in den Rechtsstreit einzutreten, finden die Bestimmungen der 63bis t>6 und 73 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 kann der Antrag aufLöschung zunächst bei dem Patentamt angebracht werden. DaSPatentamt giebt dem als Inhaber des Waarenzeichens Einge-tragenen davon Nachricht. Widerspricht derselbe innerhalb einesMonatS nach der Zustellung nicht, so nsolgt die Löschung. Wider-spricht er, so wird dem Antragsteller anheimgegeben, den Anspruchauf Löschung im Wege der Klage zu verfolgen.

§ 1V. Anmeldungen von Warenzeichen, Antrage auf Ueber-tragung und Widersprüche gegen die Löschung derselben werden indem für Patentangelegenheiten maßgebenden Verfahren durch Vor-bescheid und Beschluß erledigt. In den Fallen des H 5 Absatz 1wird ein Vorbescheid nicht erlassen.

Gegen den Beschluß, durch welchen ein Antrag zurückgewiesenwird, kann der Antragsteller, und gegen den Beschluß, durch welchenWiderspruchs ungeachtet die Löschung angeordnet wird, der Inhaberdes Zeichens innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei demPatentamt Beschwerde einlegen.

Zustellungen, welche die Eintragung, die UebeUragung oderdie Löschung eines Waarenzeichens betreffen, erfolgen mittelst ein-