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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
399
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Gesetz zum Schutz der Waarcubrzcichuungcu. SZ 79. 399

gestellt, so ist die Eintragung zu versagen. Sofern der Anmeldergeltend machen will, dasz ihm ungeachtet der durch die Entscheidungdes Patentamts festgestellten Uebereinstimmung ein Anspruch ausdie Eintragung zustehe, hat er diesen Anspruch im Wege der Klagegegenüber dem Widersprechende» zur Anerkennung zu bringen. DieEintragung ans Grund einer zu seinen Gunsten ergehenden Ent-scheidung wird uuter dem Zeitpunkte der ursprünglichen Anmeldungbewirkt.

Z 7. Das durch die Anmeldung oder Eintragung einesWaarenzeichens begründete Recht geht auf die Erben über uiid kanndurch Vertrag oder durch Verfügung von Todcswegen auf Andereübertragen werden. Das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäfts-betriebe, zu welchem das Waarenzeichen gehört, auf einen Anderenübergehen. Der Uebergang wird aus Autrag des Rechtsnachfolgersiu der Zeicheurolle vermerkt, soferu die Einwilligung des Berechtigtenin beweisender Form beigebracht wird. Ist der Berechtigte ver-storben, so ist der Nachweis der Rechtsnachfolge zu sichren.

Solange der Uebergang in der Zeichenrolle nicht vermerkt ist,kaun der Rechtsnachfolger sein Recht aus der Eintragung desWaarenzeichens nicht geltend machen.

Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, welche einer Zu-stellung an den Inhaber des Zeichens bedürfen, sind stets an deneingetragenen Inhaber zu richten. Ergiebt sich, dasz derselbe ver-storben ist, so kann das Patentamt nach seinem Ermessen die Zu-stellung als bewirkt ansehen oder zum Zweck der Zustellung an dieErben' deren Ermittelung veranlassen.

Z 8. Auf Autrag des Inhabers wird das Zeichen jederzeitin der Rolle gelöscht.

Von Amtswegen erfolgt die Löschung:

1) wenn seit der Anmeldung des Zeichens oder seit ihrer Er-neuerung zehn Jahre verflossen sind?

2) wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werdenmüssen.

Soll die Löschung ohne Antrag des Inhabers erfolgen, so giebtdas Patentamt diesem zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalbeines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung.Widerspricht er, so faßt das Patentamt Beschluß. Soll iu FolgeAblaufs der zehnjährigen Frist die Löschung erfolgen, so ist vonderselben abzusehen, wenn der Inhaber des Zeichens bis zum Ab-lauf eines Monats nach der Zustellung unter Zcchluug einer Gebührvon zehn Mark neben der Erneuerungsgebühr die Erneuerung derAnmeldung nachholt; die Erneuerung gilt dann als an dem Tagedes Ablaufs der früheren Frist geschehen.

Z 9. Ein Dritter kann die Löschung eines Waarenzeichensbeantragen:

I) wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer früheren Anmel-dung für dieselben oder für gleichartige Waaren in der Zeichen-