393 Gesetz zum Schutz der Waarcnbczcichnuugcn. ZZ 4—6.
Jede Eintragung und jede Löschung wird amtlich bekannt ge-inacht. Das Patentamt veröffentlicht in regelmäßiger WiederholungUebersichten über die in der Zwischenzeit eingetragenen und ge-löschten Zeichen.
§ 4. Die Eintragung in die Rolle ist zu versagen für Frei-zeichen, ^) sowie für Waarenzeichen,
1) welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchenWörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort derHerstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung,über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Waareenthalten;
S) welche in- oder ausländische Staatswappen oder Wappen einesinländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde- oder weiterenKommnnalverbnndes enthalten;3) welche Aergerniß erregende Darstellungen oder solche Angabenenthalten, die ersichtlich den thatsächlichen Verhältnissen nichtentsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen.Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waaren, für welchesie eingetragen waren, oder für gleichartige Waaren zu Gunsteneines anderen, als des letzten Inhabers erst nach Ablauf vonzwei Jahren seit dem Tage der Löschung von Neuem eingetragenwerden.
Z 5. Erachtet das Patentamt, daß ein zur Anmeldung ge-brachtes Waareuzeichkn mit einem anderen, sür dieselben oder fürgleichartige Waaren auf Grund des Gesckes über Markenschutz vom30. November 1874 (R.-G.-Bl. S. 143) oder auf Grund des gegen-wärtigen Gesetzes früher angemeldeten Zeichen übereinstimmt, somacht es dem Inhaber dieses Zeichens hiervon Mittheilung. Er-hebt derselbe nicht innerhalb eines Monats nach der ZustellungWiderspruch gegen die Eintragung des ueu angemeldeten Zeichens,so ist das Zeichen einzutragen. Im anderen Falle entscheidet dasPatentamt durch Beschluß, ob die Zeichen übereinstimmen.
Aus dem Unterbleiben der im ersten Absatz vorgesehenen Mit-theilung erwächst ein Ersatzanspruch nicht.
8 k. Wird durch den Beschluß (Z 6 Absatz Z) die Ueberein-stimmung der Zeichen verneint, so ist das neuangemeldete Zeicheneinzutragen.
Wird durch den Beschluß die Uebereinstimmung der Zeichen fest-
2) In einer an die Handelskammern gerichteten Ausforderung zurMittheilung der benutzten Freizeichen sagt das Patentamt l Als Freizeichenim Sinne des Gesetzes werden nach dem bestehenden Rechtsgebrauche solcheZeichen zu verstehen sein, welche zur Zeit der Anmeldung, sei es allgemein,ici es innerhalb gewisser Verkehrskrcise, zur Bezeichnung der Waarcngattung,für welche das Zeichen bestimmt ist, oder gleichartiger Waarengattungenbereits gebräuchlich sind.