17. Gesetz ;nm Schutz der Warenbezeichnungen.
Vom 12. Mai 1894.
(R, G, Bl. S, 441.)
Wir zc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgler Zu-stimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Z 1. Wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seinerWaaren von den Waaren Anderer eines Waarenzeichens sich be-dienen will, kann dieses Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolleanmelden.
§ 2. Die Zeichenrolle wird bei dem Patentamt geführt. DieAnmeldung eines Warenzeichens hat schriftlich bei dem Patentamtzu erfolgen. Jeder Anmeldung mnß die Bezeichnung des Geschäfts-betriebes, in welchem das Zeichen verwendet werden soll, ein Ver-zeichnis; der Waaren, für welche es bestimmt ist, sowie eine deutlicheDarstellung und soweit erforderlich eine Beschreibung des Zeichensbeigefügt sein.
Das Patentamt erläßt Bestimmungen') über die sonstigen Er-fordernisse der Anmeldung.
Für jedes Zeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr vondreißig Mark, bei jeder Erneuerung der Anmeldung eine Gebührvon zehn Mark zu entrichten. Führt die erste Anmeldung nichtzur Eintragung, so werden von der Gebühr zwanzig Mark er-stattet.
Z 3. Die Zeichenrolle soll enthalten:
1) den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung;
2) die nach Z 2 Abs. 1 der Anmeldung beizufügenden Angaben;
3) Namen und Wohnort des Zeicheninhabers und seines etwaigenVertreters, sowie Aenderungen in der Person, im Namen oderim Wohnorte des Inhabers oder des Vertreters ;
4) den Zeitpunkt einer Erneuerung der Anmeldung;
5) den Zeitpunkt der Loschung des Zeichens.
Die Einsicht der Zeichenrolle steht jedermann frei.
Veröffentlicht durch das Patentamt unterm 21. Juli 1804 imDeutschen ReichSanzeiger Nr. 17S.