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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
396
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Z96 15. Ges., betr. die Abzahlimasgeschä'stc v. 16. Mai 18V4.

Verpflichtungen verwirkte Vertragsstrafe kann, wenn sie unverhält-nißmäßig hoch ist, auf Antrag des Käufers durch Urtheil auf denangemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Herabsetzung einerentrichteten Strafe ist ausgeschlossen.

Die Abrede, daß die Nichterfüllung der dem Käufer obliegendenVerpflichtungen die Fälligkeit der Resischuld zur Folge haben solle,kaun rechtsgültig nur für den Fall getroffen werden, daß der Käufermit mindestens zwei auf einander folgenden Theilzahlungen ganzoder theilweise im Verzug ist und der Betrag, mit dessen Zahlunger im Verzug ist, mindestens dem zehnten Theile des Kaufpreisesder nbergebeuen Sache gleichkommt.

Z 5. Hat der Verkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenenEigenthums die verkaufte Sache wieder an sich genommen, so giltdies als Ausübung des Rücktrittsrechts.

Z 6. Die Vorschriften der HZ 1 bis 3 finden auf Verträge,welche darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts (§ 1)in einer andern Rechtsform, insbesondere durch miethweise Ueber-lassung der Sache zn erreichen, entsprechende Anwendung, gleichvielob dem Empfänger der Sache ein Recht, später deren Eigenthumzu erwerben, eingeräumt ist oder nicht.

§ 7. Wer Lotterieloose, Jnhaberpapiere mit Prämien (Gesetzv. 8. Juni 1871, R.-G.-Bl. S. 210) oder Bezugs- oder Antheil-scheine auf solche Loose oder Jnhaberpapiere gegen Theilzahlungenverkauft oder durch sonstige auf die gleichen Zwecke abzielende Ver-träge veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Markbestraft.

Es begründet keinen Unterschied, ob die Uebergabe des Papiersvor oder nach der Zahlung des Preises erfolgt.

H 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwen-dung, wenn der Empfänger der Waare als Kaufmann in dasHandelsregister eingetragen ist.

Z 9. Verträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzesabgeschlossen worden sind, unterliegen den Vorschriften desselbennicht.

Urkundlich ?e.