Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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16. Gesetz.

betreffend die Abzahlungsgeschäfte.Vom IS. Mai 1894.

(R. G. Bl. S. 4S0.)Gesetzeskraft mit 4. Juni 1804.

Wir Wilhelm ?c. verordnen im Namen des Reichs, nach ersvlgterZustimmung des Bundesraths uud des Reichstags, was folgt:

H 1. Hat bei dem Verkauf einer dem Käufer übergebeneu be-weglichen Sache, deren Kaufpreis iu Theilzahlungen berichtigtwerden soll, der Verkäufer sich das Recht vorbehalten, wegen Nicht-erfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen von demVertrage zurückzutreten, so ist im Falle dieses Rücktritts jeder Theilverpflichtet, dem anderen Theil die empfangenen Leistungen zurück-zugewnhren. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

Dem Vorbehalte des Riicktrittsrechts steht es gleich, wenn derVerkäufer wegen Nichterfüllnng der dem Käufer obliegendenVerpflichtungen kraft Gesetzes die Auslosung des Vertrages ver-langen kanu.

§ 2. Der Käufer hat im Falle des Rücktritts dem Verkäuferfür die iu Folge des Vertrages gemachte» Aufwendungen, sowiefür solche Beschädigungen der Sache Ersatz zu leisten, welche durchein Verschulden des Käufers oder durch eine» sonstigen von ihm zuvertretenden Umstand verursacht sind. Für die Ueberlassnng desGebrauchs oder der Benutzung ist deren Werth zu vergüten, wobeiauf die inzwischen eingetretene Werthminderung der Sache Rücksichtzu nehmen ist. Eine entgegenstehende Vereinbarung, insbesonderedie vor Ausübung des Riicktrittsrechts erfolgte vertragsmäßige Fest-setzung einer höheren Vergütnng, ist nichtig.

Auf die Festsetzung der Hohe der Vergütung finden die Vor-schriften des § LSV Absatz 1 der Civilprozefzordnuug entsprechendeAnwendung.

Z 3. Die nach den Bestimmungen der 1, L begründetengegenseitigen Verpflichtungen sind Zng um Zug zu ersülleu.

Z 4. Eine wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden