394 12. Gesetz, betr. die Jnhaberpapicre mit Prämien. ZZ S, K.
Für die Abstempelung ist eine Gebühr zu entrichten, welche füreine Schuldverschreibung, deren Nominalbetrag den Werth von Ein-linndert Thalern nicht übersteigt . . 5 Sgr. oder 17^ Kr. S. W.,sür eine Schuldverschreibung, derenNominalbetrag den Werth von
Einhundert Thalern übersteigt . 10 „ „ 35 „ „ „beträgt.
Der Ertrag dieser Abstempelungsgebühr fließt zur Reichskasse.
§ 5. Der Bundesrath wird die zur Ausführung dieses Ge-setzes erforderliche Instruktion erlasse» und in derselben festsetzen,unter welchen Umständen ein gutgläubiger Inhaber, der aus ent-schuldbaren Gründen die Einreichungsfrist versäumt hat, noch nach-träglich Abstempelung seiner Schuldverschreibungen erlangen kann.Der Bundesrath wird ferner zur Berechnung der Stempel-Abgabeden Thalerwerth der fremden Valuten feststellen, anch die Behördenbestimmen, bei welchen die Einreichung zur Abstempelung (Z 4) znerfolgen hat.
Z 6. Wer den Bestimmungen der Z§1,2 oder 3 zuwider-handelt, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünften Theile desNennwerthes der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildendenPapiere gleichkommt, mindestens aber Einhundert Thaler be-tragen soll.
Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängniß biszu drei Monaten wird bestraft, wer ein im § 2 oder § 3 bezeichnetesJnhaberpapier mit Prämie öffentlich ankündigt, nnsbietet oderempfiehlt, oder zur Feststellung eines Kurswerthes notirt.
Urkundlich ?c.