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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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15. Gesetz,

betreffend die Jnhaberpapiere mit Prämien/Vom 8, Juni 1871.>'N. G.'Bl. S. 210) ansgegebc» zu Berlin den 14. Juni 1871. Gesetzes-kraft mit 28. Juni 1871.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Königvon Preußen ?c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nacherfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was

folgt:

§ 1. Auf deu Inhaber lautende Schuldverschreibungen, inwelchen allen Gläubigern oder einem Theile derselben außer derZahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt zu-gesichert wird, daß durch Auslassung oder durch eine andere aufdeu Zufall gestellte Art der Ermittelung die zu prämiirenden Schuld-verschreibungen nnd die Höhe der ihnen zufallenden Prämie be-stimmt werden sollen (Jnhaberpapiere mit Prämien), dürfen inner-halb des Deutschen Reichs nur auf Grund eines Reichsgesetzes undnur zum Zwecke der Anleihe eines Bundesstaats oder des Reichsausgegeben werden.

H 2. Jnhaberpapiere mit Prämien, welche nach VerkündigungdeS gegenwärtigen Gesetzes, der Bestimmung im H 1 zuwider, imInlands ausgegeben sein möchten, ungleichen Jnhaberpapiere mitPrämien, welche nach dem 30. April 1371 im Auslande ausgegebensind, dürfen weder weiter begeben, noch an den Börsen, noch ananderen zum Verkehr mit Werthpapieren bestimmten Versammlungs-orten zum Gegenstande eines Geschäfts oder einer Geschäftsver-mitelung gemacht werden.

§ 3 Dasselbe gilt vom 16. Juli 1871 ab von ausländischenJnhaberpapieren mit Prämien, deren Ausgabe vor dem 1. Mai1871 erfolgt ist, sofern dieselben nicht abgestempelt sind (HZ 4, 5).

Z 4. ' Die Schuldverschreibungen, deren Abstempeluug erfolgensoll, müssen spätestens am 13. Juli 1871 zu diesem Zwecke einge-reicht werden.