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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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14- Gesetz, betreffend dcn Wucher.

welcher ein Geschäft der bezeichneten Art mit ihm abgeschlossen hatund daraus sein Schuldner geworden ist, abzuschließen und demSchuldner binnen drei Monaten nach Schluß des Jahres einenschriftlichen Auszug dieser Rechnung mitzutheilen, der außer demErgebniß derselbe» auch erkennen läßt, wie solches erwachsen ist.

Wer sich dieser Verpflichtung vorsätzlich entzieht, wird mit Geld-strafe bis zn fünfhundert Mark oder mit Haft bestraft und verliertden Anspruch aus die Zinsen für das verflossene Jahr hinsichtlichder Geschäfte, welche in den Rechnungsauszug aufzunehmen waren.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:

1) wenn das Schuldverhältniß' auf mir Einem während des ab-gelaufenen Geschäftsjahres abgeschlossenen Rechtsgeschäfte be-ruht, über dessen Entstehung und Ergebniß dem Schuldnereine schriftliche Mittheilung behändigt ist;

2) auf öffentliche Banken, Notenbanken, Bodenkreditinstitute undHypothekenbanken auf Aktien, aus öffentliche Leihanstalten,auf Spar- und Darleihinstitute öffentlicher Korporationenund auf eingetragene Genossenschaften, soweit es sich bei deneingetragenen Genossenschaften um dcn Geschäftsverkehr mitden Mitgliedern handelt;

3) ans den Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten, deren Firmain das Handelsregister eingetragen ist.

Zcrucr bestimmt Art. III des Ges. v. 19. Juni 1803 eine Abänderungdes S 35 der Gewcrbcorduumi.