14. Gesetz, betreffend den Wucher. 391
neten Art gewerbs- oder gewohnheitsmäßig unter Ausbeutung derRvthlage, des Leichtsinns oder der Nnerfahrenheit eines Anderensich oder einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder ge-währen läßt, welche den Werth der Leistung dergestalt überschreiten,daß nach den Umständen des Falles die Vermögensvortheile in auf-Migem Miszverhältniß zu der Leistung stehen.
' H 367. Mit Geldstrafe bis zu cinhnndertfünfzig Mark oder
mit Haft wird bestraft:----
16) wer den über das Abhalten von öffentlichen Versteigerungenund über das Verabfolgen geistiger Getränke vor nnd beiöffentlichen Versteigerungen erlassenen polizeilichen Anordnungenzuwiderhandelt.
Artikel II.
Der Z 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs in der durch das Ge-setz vonl 26. Februar 1876 festgestellten Fassung wird durch nach-stehende Bestimmung ersekt:
Z 360. Mit Geldstrafe bis zu einhundertsünfzig Mark oder
mit Haft wird bestraft!----
12) wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübungseines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwider-handelt, insbesondere den durch Landesgesetz oder Anordnungder zuständigen Behörde bestimmten Zinsfuß überschreitet.
Artikel III.
Verträge, welche gegen die Vorschriften der 302 a, 302 d,302 s des Strafgesetzbuchs verstoßen, sind ungültig.
Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Ver-mögensvortheile lM 302 a, 302 s) müssen zurückgewährt und vomTage des Empfanges an verzinst werden. Hierfür sind diejenigen,welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben, solidarisch verhaftet,der nach Z 302 o des Strafgesetzbuches Schuldige jedoch nur inHöhe des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. DieVerpflichtung eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldiggemacht hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichenRechts.
Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit demTage, an welchem die Leistung erfolgt ist.
Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungültigen VertrageGeleistete zurückzufordern; für' diesen Anspruch haftet die für dievertragsmäßige Forderung bestellte Sicherheit. Die weiter gehendenRechte eines Gläubigers, welchem nach den Bestimmungen desbürgerlichen Rechts die Ungültigkeit des Vertrages nicht entgegen-gesetzt werden kann, werden hierdurch nicht berührt.
Artikel IV.
Wer aus dem Betriebe von Geld- oder Kreditgeschäften einGewerbe macht, hat die Rechnung des Geschäftsjahres für jeden,