Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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14. Gesetz,

betreffend den Wucher vom 24. Mai 1880 (RGBl, S, 109) inder Fassung des Gesetzes vom 19. Jnni 18W (RGBl. S. 197).Artikel I.

Hinter den H 302 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reichwerden die folgenden neuen §F 302 < 302 b, 302 e, 302 ä, 302 ound in dem H 367 hinter Nr. 15 folgende Nr. IS eingestellt.

Z 302 a, Wer unter Ausbeutung der Nothlage/ des Leicht-sinns oder der Uuerfahrenheit eines Anderen mit Bezug auf einDarlehn oder auf die Stundung einer Geldfvrderung oder aus einanderes zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches denselben wirthschast-lichen Zwecken dienen soll, sich oder einem Dritten Vermögensvor-theile versprechen oder gewähren lässt, welche den üblichen Zinsfußdergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles dieBermögensvortheile in auffälligem Mißverhältnis; zu der Leistungstehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu sechs Monatenund zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Auchkann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Z 302 k. Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Ver-mögensvortheile (Z 302 a) verschleiert oder wechselmäßig oder unterVerpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichenVersicherungen oder Betheucrungen versprechen läßt, wird mit Ge-sängniß bis zu Einem Jahre nnd zugleich mit Geldstrafe bis zusechstausend Mark bestraft. Auch kann anf Verlust der bürger-lichen Ehrenrechte erkannt werden,

Z 302 o. Dieselben Strafen (Z 302 a, 8 302 d) treffen den-jenigen, welcher mit Kenntniß des Sachvcrhalts eine Forderungder vorbezeichneten Art erwirbt uud entweder dieselbe weiter ver-äußert oder die wucherlichen Bermögensvortheile geltend macht.

8'302>I, Wer den Wucher (ZZ 302 a bis 302 <-) gewerbs-oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unterdrei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertsiiufzig biszu fünfzehntauseud Mark bestrast. Auch ist auf Verlust der bür-gerlichen Ehrenrechte zu erkennen.

S 302 o. Dieselbe Strafe (Z 302 ä) trifft denjenigen, welchermit Bezug aus ein Rechtsgeschäft anderer als der im H 302 -> bezeich-