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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
389
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13. Gesetz, betr. die vertragsmäßige» Zinsen. ZZ S5. Zgg

Z 2. Derjenige, welcher für eine Schuld dem Gläubiger einenhöheren Zinssatz als jährlich sechs vom Hundert gewährt oder zu-sagt, ist zu einer halbjährigen Kündigung des Vertrages befugt.Jedoch kann er von dieser Befugnis; nicht unmittelbar bei Eiugchuiigdes Vertrages, sondern erst nach Ablauf eines halben Jahres Ge-brauch machen.

Vertragsbestimmungen, durch welche diese Vorschrift zum Nach-theil des Schuldners beschränkt oder aufgehoben wird, sind uugültig.

Auf Schuldverschreibungen, welche nnter den gesetzlichen Vor-aussetzungen ans jeden Inhaber gestellt werden, sowie auf Darlehne,welche ein Kaufmann empfängt, und auf Schulden eines Kaufmannsaus seinen Handelsgeschäften leiden die in diesem Paragraphen ent-haltenen Vorschriften keine Anwendung.

Z 3. Wird die Zahlung eines Darlehns oder einer anderenkreditirten Forderung verzögert, so bleibt auch für die Zögerungs-zinsen der bedungene Zinssatz maßgebend, sofern derselbe höher ist,als die gesetzlich bestimmten Zögerungszinscn.

§ 4. Die privalrechtlicheu Bestimmungen in Betreff der Zinsenvon Zinsen nnd die Vorschriften sur die gewerblichen Pfandleih-An-stalten werden durch dieses Gesetz nicht geändert.

H 5. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen,daß die im Z 2 dieses Gesetzes eingeräumte Kündigungsbefugnißdes Schuldners gänzlich wegfalle, oder daß ein höherer Zinssatz»als sechs Prozent, vder eine längere Kündigungsfrist, als sechsMonate, für die bezeichnete Befugniß maßgebend sei.

Soweit einzelne Landesgesetze Bestimmungen enthalten, welchedie erwähnte Kündigungsbefugniß des Schuldners ausschließen,oder in der bezeichneten Weise beschränken, bleiben dieselben in Gül-ligkeit, bis sie aus dem verfassungsmäßigen Wege des betreffendenLandes, oder durch ein Bundesgesetz abgeändert werden.

Urkundlich ?c.