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13. Gesetz über den Musterschutz. Z 17.
Wenn ausländische Urheber im Gebiete des Deutschen Reichsihre gewerbliche Niederlassung haben, so genießen sie sür die imJnlande gefertigten Erzeugnisse den Schuk des gegenwärtigenGesetzes.
Im Uebrigc» richtet sich der Schutz der ausländischen Urheberuach den bestehenden Staatsverträgcu.
§ 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Aprii 1876in Kraft. Es findet Anweudung auf alle Muster und Modelle,welche nach dem Jnkrastrreten desselben angefertigt worden sind.
Muster und Modelle, welche vor diesem Tage angefertigtworden sind, genieken den Schutz des Gesetzes nur dann, wenn daserste uach dem Muster ?c. gefertigte Erzeugnis; erst nach dem Inkraft-treten des Gesetzes vcrbrciiet worden ist.
Muster und Modelle, welche schou bisher landesgesetzlichgegen Nachbildung geschützt waren, behalten diesen Schlitz: jedochkann derselbe nnr sür denjenigen räumlichen Umfang geltend gemachtwerden, für welchen er durch die Lnndesgesetzgebnng ertheilt war.
Urkundlich ?c.